Sie liegt auf einem Berg rings um die Burg Amöneburg
Bundesland
Regierungsbezirk
Landkreis
Marburg-Biedenkopf
Einwohner
4949 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
35287
Vorwahlen
06422 (Amöneburg-Kernstadt), 06424 (Roßdorf), 06429 (Erfurtshausen, Mardorf, Rüdigheim)
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Gemeinde Amöneburg – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
In Amöneburg, speziell in der Gemeinde Ebsdorfergrund, wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Storchenblick“ umgesetzt. Dieser Plan sieht die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes mit etwa 42 Bauplätzen vor, die abschnittsweise und bedarfsgerecht entwickelt werden sollen. Das Plangebiet umfasst etwa 3,5 ha und enthält überwiegend landwirtschaftlich genutzte Flächen, die größtenteils neuversiegelt werden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans regeln die bauliche Nutzung, die Höhenentwicklung und die Versiegelung der Flächen.
FAQ
Wie oft wird ein Flächennutzungsplan aktualisiert?
Die Aktualisierung eines Flächennutzungsplans erfolgt:
- Bei Bedarf: Wenn sich Rahmenbedingungen oder Ziele ändern
- Regelmäßige Überprüfung: Meist alle 10-15 Jahre
- Teilfortschreibungen: Für einzelne Bereiche oder Themen
- Gesamtfortschreibung: Bei umfassendem Änderungsbedarf
Faktoren, die eine Aktualisierung auslösen können:
- Demographischer Wandel
- Wirtschaftliche Entwicklungen
- Neue gesetzliche Vorgaben
- Veränderte Umweltbedingungen
Eine regelmäßige Anpassung stellt sicher, dass der FNP ein aktuelles Planungsinstrument bleibt.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.