Sie gehört zur Region Stuttgart (bis 1992 Region Mittlerer Neckar) und zur europäischen Metropolregion Stuttgart. Besigheim ist eine Kleinstadt im Landkreis Ludwigsburg etwa 25 Kilometer nördlich von Stuttgart
Bundesland
Baden-Württemberg
Regierungsbezirk
Landkreis
Einwohner
12.772 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
74354
Vorwahl
07143
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
Husarenhof, Husarenhof
Öffnungszeiten
Montag: 08:00 - 12:00
Dienstag: 08:00 - 12:00
Mittwoch: 08:00 - 12:00
Donnerstag: 08:00 - 12:00
Freitag: 08:00 - 12:00
Samstag: Geschlossen
Sonntag: Geschlossen
Der Besigheimer Gemeinderat hat dem städtebaulichen Entwurf für das Neubaugebiet Luisenhöfe auf dem Areal der Alten Ziegelei zugestimmt, jedoch mit Einschränkungen für den Investor. Die Firma Layher plant dort ein Wohnquartier für mehrere Hundert Menschen zu bauen, was im Ort nicht unumstritten ist. Eine Infoveranstaltung im November und eine Gemeinderatssitzung im Dezember 2023 zeigten das große Interesse und die Diskussionen der Bürger.
Der rechtwirksame Flächennutzungsplan 2020-2035 weist für das Plangebiet eine Wohnbaufläche aus.
FAQ
Was bedeutet "öffentliche Auslegung" bei Bebauungsplänen?
Die öffentliche Auslegung ist ein wichtiger Teil des Bebauungsplanverfahrens:
- Dauer: Mindestens ein Monat
- Ort: Meist im Rathaus oder Bauamt
- Inhalt: Planentwurf, Begründung, wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen
- Zweck: Information der Öffentlichkeit und Möglichkeit zur Stellungnahme
- Ankündigung: Eine Woche vorher in ortsüblicher Weise (z.B. Amtsblatt, Zeitung)
Während der Auslegung können Bürger Anregungen und Bedenken äußern, die im weiteren Verfahren berücksichtigt werden müssen.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.