Bokhorst (niederdeutsch: Bookhorst) ist eine Gemeinde im Kreis Steinburg in Schleswig-Holstein.
Bundesland
Kreis
Steinburg
Einwohner
145 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahlen
25560, 25572
Vorwahl
04892
Adresse der Amtsverwaltung
Website
Ortsteile
Altbokhorst, Bockstegel, Bokhorst, Busdorf, Hamelland, Heisterkate, Hollenbekerholz, Httenfeld, Httenteich, Httenwohld, Kirschenholz, Krähenberg, Kuhteich, Neubokhorst, Ofendorferredder, Ovendorferredder, Schlagbaum, Schönhagen, Schusterberg, SchwarzeKaten, Viehteich, Waldesruh, Wassermhle, WeißerHund, Wildhagen, Wohldkamp, Wunderberg, Altbokhorst, Bockstegel, Busdorf, Hamelland, Heisterkate, Hollenbekerholz, Hüttenfeld, Hüttenteich, Hüttenwohld, Kirschenholz, Krähenberg, Kuhteich, Neubokhorst
Gemeinde Bokhorst – Öffnungszeiten
- Montag: 08:30 - 12:00
- Dienstag: 08:30 - 12:00
- Mittwoch: 08:30 - 12:00
- Donnerstag: 08:30 - 12:00
- Freitag: 08:30 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Worin unterscheiden sich Bebauungsplan und Flächennutzungsplan?
Die Hauptunterschiede zwischen Bebauungsplan und Flächennutzungsplan sind:
- Detaillierungsgrad:
Bebauungsplan: Sehr detailliert, regelt konkrete Bebauung einzelner Grundstücke
Flächennutzungsplan: Grobe Richtlinien für größere Gebiete - Rechtliche Verbindlichkeit:
Bebauungsplan: Rechtsverbindlich für Bürger und Verwaltung
Flächennutzungsplan: Nur innerhalb der Verwaltung bindend - Maßstab:
Bebauungsplan: Meist 1:1000 oder 1:500
Flächennutzungsplan: Meist 1:10000 oder 1:5000 - Geltungsbereich:
Bebauungsplan: Begrenztes Gebiet
Flächennutzungsplan: Gesamtes Gemeindegebiet
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.