Edermünde ist eine Gemeinde im nordhessischen Schwalm-Eder-Kreis an der Mündung der Eder in die Fulda
Bundesland
Regierungsbezirk
Landkreis
Schwalm-Eder-Kreis
Einwohner
7367 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahlen
34295, 34225
Vorwahlen
05603, 05665
Adresse der Gemeinde
Website
Gemeinde Edermünde – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 16:30
- Dienstag: 08:00 - 16:30
- Mittwoch: 08:00 - 16:30
- Donnerstag: 08:00 - 16:30
- Freitag: 08:00 - 15:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Die Edermünder Gemeindevertretung hat den Weg für rund 60 neue Wohnungen und 30 Bauplätze für Einfamilienhäuser freigemacht. In Grifte werden Einfamilienhausgrundstücke sowie einige Grundstücke für Mehrfamilienhäuser und Mischgebietsgrundstücke zur Verfügung gestellt, mit einer geplanten Vergabe im April/Mai 2022. In Besse entstehen 35 Wohnungen in drei Gebäuden, hauptsächlich für ältere Bürger, mit einem Service-Wohnen-Konzept und der Einbindung bestehender Altenwohnungen.
Zusätzlich sind weitere Bebauungspläne in Bearbeitung, einschließlich der Aufnahme von Mehrfamilienhäusern in bestimmten Bereichen und der Festlegung von Bauvorschriften wie Grundflächen- und Geschossflächenzahlen.
FAQ
Was bedeutet "öffentliche Auslegung" bei Bebauungsplänen?
Die öffentliche Auslegung ist ein wichtiger Teil des Bebauungsplanverfahrens:
- Dauer: Mindestens ein Monat
- Ort: Meist im Rathaus oder Bauamt
- Inhalt: Planentwurf, Begründung, wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen
- Zweck: Information der Öffentlichkeit und Möglichkeit zur Stellungnahme
- Ankündigung: Eine Woche vorher in ortsüblicher Weise (z.B. Amtsblatt, Zeitung)
Während der Auslegung können Bürger Anregungen und Bedenken äußern, die im weiteren Verfahren berücksichtigt werden müssen.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.