Bebauungsplan / Flächennutzungsplan / Liegenschaftskarte / Liegenschaftsbuch

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Bebauungsplan24 Essenbach

Essenbach ist ein Markt im niederbayerischen Landkreis Landshut.
Bundesland
Regierungsbezirk
Niederbayern
Landkreis
Einwohner
12.120 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
84051
Vorwahl
08703
Adresse derMarktverwaltung
Website
Ortsteile
Essenbach, StWolfgang, Westen, StWolfgang, Westen
Öffnungszeiten
Montag: 08:00 - 12:00 Dienstag: 08:00 - 12:00 Mittwoch: 08:00 - 12:00 Donnerstag: 08:00 - 12:00 Freitag: 08:00 - 12:00 Samstag: Geschlossen Sonntag: Geschlossen
Der Marktgemeinderat Essenbach hat am 30.07.2024 den Satzungsbeschluss zu dem Bebauungs- und Grünordnungsplan gefasst. Es gibt mehrere laufende Planungsverfahren:

- Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans durch Deckblatt Nr. 23 für ein Sondergebiet Photovoltaik am Bahnweg Altheim, genehmigt durch das Landratsamt Landshut am 28.11.2024.
- Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplans "Müllerfeld" in Altheim durch Deckblatt Nr. 2, mit Plänen für eine Kaffeerösterei, Lagereinheiten, Büroräume und Wohnbebauung. Der Vorentwurf lag vom 19. November 2024 bis 19. Dezember 2024 zur öffentlichen Einsichtnahme aus.
- Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans durch Deckblatt Nr. 26 im Parallelverfahren zum Bebauungsplan "Müllerfeld".
- Ein Integriertes Städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK) wurde in der öffentlichen Sitzung vom 24.10.2023 gebilligt und lag vom 25. Januar 2024 bis 1. März 2024 zur Einsichtnahme aus.
- Änderung des Flächennutzungsplans für Konzentrationsflächen für Windkraftenergieanlagen, mit Deckblättern 7.1 und 7.2, lag vom 16. November 2023 bis 30. November 2023 zur Einsichtnahme aus.
- Planung für ein interkommunales Gewerbegebiet "Unsbacher Berg" nördlich des Ortsteils Oberahrain, mit einer Gesamtfläche von ca. 11,7 ha, lag vom 25. August 2023 bis 26. September 2023 zur Einsichtnahme aus.
- Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans durch Deckblatt Nr. 24 für ein Sondergebiet Photovoltaik nördlich Oberahrain, lag vom 01. August 2023 zur Auslegung aus.

FAQ

Welche rechtliche Verbindlichkeit hat ein Flächennutzungsplan?

Die rechtliche Verbindlichkeit eines Flächennutzungsplans ist begrenzt:

  • Keine direkte Rechtswirkung gegenüber Bürgern
  • Bindend für Behörden und öffentliche Planungsträger
  • Grundlage für die Aufstellung von Bebauungsplänen
  • "Anpassungspflicht" für Bebauungspläne an den FNP
  • Keine unmittelbare Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen
  • Möglichkeit der Normenkontrollklage für bestimmte Betroffene

Der FNP dient als strategisches Planungsinstrument und entfaltet seine Wirkung hauptsächlich innerhalb der Verwaltung und gegenüber anderen Planungsträgern.

Was ist der Unterschied zwischen Baugrenze und Baulinie?

Baugrenze und Baulinie sind beide Instrumente zur Steuerung der Bebauung, unterscheiden sich aber in ihrer Verbindlichkeit:

Baugrenze:

  • Gebäude dürfen die Baugrenze nicht überschreiten.
  • Ein Zurückbleiben hinter der Baugrenze ist zulässig.
  • Bietet Flexibilität in der Platzierung des Gebäudes.

Baulinie:

  • Gebäude müssen auf der Baulinie errichtet werden.
  • Ein Zurückbleiben hinter der Baulinie ist nicht zulässig.
  • Geringfügige Überschreitungen können zugelassen werden.
  • Schafft eine einheitliche Bauflucht, z.B. entlang einer Straße.

Baulinien werden oft verwendet, um ein einheitliches Straßenbild zu erzeugen, während Baugrenzen mehr Gestaltungsspielraum lassen.

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Der Bebauungsplan soll aus dem Flächennutzungsplan, dem vorbereitenden Bauleitplan für die gesamte Gemeinde, entwickelt werden (Standardverfahren).

Nach dem deutschen Baugesetzbuch gibt es noch weitere Aspekte, die bei der Planung einer städtischen Umgebung berücksichtigt werden müssen.

  • Eine nachhaltige Entwicklung,

  • Soziale, wirtschaftliche und umweltschützende Anforderungen,

  • Verantwortung gegenüber künftigen Generationen,

  • Dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodenordnung,

  • Menschenwürdige Umwelt,

  • Schutz und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen,

  • Klimaschutz und Klimaanpassung,

  • Städtebauliche Gestalt

  • Baukulturelle Erhaltung und Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes

  • Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse,

  • Soziale und kulturelle Bedürfnisse,

  • Denkmalschutz,

  • Belange des Umweltschutzes 

  • Belange der Wirtschaft

  • Belange des Verkehrs.