Frechen ist eine Stadt des Rheinischen Braunkohlereviers im Rhein-Erft-Kreis und grenzt westlich an Köln in Nordrhein-Westfalen.
Bundesland
Regierungsbezirk
Kreis
Rhein-Erft-Kreis
Einwohner
52.155 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
50226
Vorwahl
02234
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Gemeinde Frechen – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
13:30 - 15:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
In Frechen sind mehrere Bebauungsprojekte im Gange:
- Ein neues Baugebiet in Habbelrath zwischen der Ammerstraße und dem Rekultivierungswald des ehemaligen Tagebaus Frechen wird entwickelt. RWE Power wird voraussichtlich im ersten Halbjahr 2025 mit der Erschließung beginnen und gleichzeitig die Vermarktung der Baugrundstücke starten. Geplant sind 120 Wohneinheiten und der Bau einer Kindertagesstätte sowie der Ausbau weiterer Grundschulplätze.
- Das Rhenania-Quartier auf dem ehemaligen Keramogelände entlang der Bonnstraße wird für über 100 Millionen Euro entwickelt. Abbrucharbeiten laufen planmäßig und der Baubeginn ist für 2026 geplant. Das Quartier soll 665 Wohnungen, eine Kindertagesstätte, eine Grundschule und gewerbliche Flächen umfassen.
- Die Stadt Frechen hat eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit im Bebauungsplanverfahren für das Rhenania-Quartier gestartet, wo Bürger bis Ende September Stellungnahmen abgeben können.
FAQ
Was ist ein Vorhaben- und Erschließungsplan?
Ein Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) ist ein Sonderfall des Bebauungsplans:
- Wird von einem Vorhabenträger (Investor) in Abstimmung mit der Gemeinde erstellt
- Bezieht sich auf ein konkretes Bauvorhaben und dessen Erschließung
- Ist Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
- Wird ergänzt durch einen Durchführungsvertrag zwischen Gemeinde und Vorhabenträger
Vorteile des VEP:
- Flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten
- Schnellere Realisierung von Projekten
- Kosteneinsparung für die Gemeinde
Der VEP ermöglicht eine enge Abstimmung zwischen öffentlichen und privaten Interessen bei der Projektentwicklung.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.