Seit dem 19. März 2012 führt Kerpen den offiziellen Zusatz Kolpingstadt
Bundesland
Regierungsbezirk
Kreis
Rhein-Erft-Kreis
Einwohner
66.294 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahlen
50169, 50170, 50171
Vorwahlen
02237, 02273, 02275
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
Langenich, Loogh, Langenich, Loogh
Adressen:
1. Stadtverwaltung Kerpen
Rathausplatz 1
50170 Kerpen
2. Bürgeramt Kerpen
Rathausplatz 1
50170 Kerpen
3. Finanzamt Kerpen
Wilhelmstraße 4
50170 Kerpen
Gemeinde Kerpen – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
13:30 - 15:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
In Kerpen entsteht ein neues Wohnquartier an der Maximilianstraße in Kerpen-Türnich, waarbei die Deutsche Reihenhaus AG 92 Wohneinheiten in Einzel-, Doppel-, Reihen- und Mehrfamilienhäusern plant.
Ein weiteres Projekt ist das Glashütten-Quartier in Kerpen-Sindorf, wo DLE Land Development bis zu 160 neue Wohnungen sowie Nahversorger, Handel, Gewerbe und eine Kindertagesstätte realisieren will. Dieses urbane, gemischte Quartier entsteht auf einem etwa 4,5 ha großen Areal einer ehemaligen Glasfabrik.
Die Stadtverordnetenversammlung hat das Bebauungsplanänderungsverfahren für das Glashütten-Quartier auf den Weg gebracht, mit dem Fokus auf Wohnnutzung und weiteren Einrichtungen.
FAQ
Wie verbindlich sind die Festsetzungen in einem Bebauungsplan?
Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind rechtlich verbindlich für alle Bauvorhaben im Geltungsbereich des Plans. Das bedeutet:
- Baugenehmigungen müssen den Festsetzungen entsprechen.
- Bauherren und Architekten müssen sich bei der Planung an die Vorgaben halten.
- Die Gemeinde ist an die Festsetzungen gebunden und darf keine davon abweichenden Baugenehmigungen erteilen.
Allerdings gibt es Möglichkeiten für Ausnahmen und Befreiungen unter bestimmten Umständen, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.