Geisingen ist eine Stadt im Landkreis Tuttlingen in Baden-Württemberg
Bundesland
Regierungsbezirk
Freiburg
Landkreis
Einwohner
6347 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
78187
Vorwahlen
07704, 07708
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Gemeinde Geisingen – Öffnungszeiten
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- Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat am 24.09.2024 den Bebauungsplan "In der Au – 2. Änderung" im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB beschlossen, um eine Gemeinbedarfsfläche in ein Gewerbegebiet umzuwandeln. Die Offenlage der Planunterlagen fand vom 03.10.2024 bis 04.11.2024 statt.
- Der Technische Ausschuss der Stadt Geisingen hat den Planentwurf zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften "Kleine Breite – 4. Änderung" gebilligt und beschlossen, diesen erneut zu veröffentlichen und auszulegen, um Auffälligkeiten zwischen den im bisherigen Bebauungsplan ausgewiesenen und den tatsächlichen Nutzungsinanspruchnahmen anzupassen.
- Im Bereich der Kirchtalstraße existiert aktuell kein Bebauungsplan, aber die Stadt Geisingen hat Pläne zur Nutzung von innerörtlichen Baulücken und leerstehenden Gebäuden, um weiteren Flächenverbrauch in freier Landschaft zu verhindern. Eine Vorkaufsrechtssatzung für den Bereich "An Hängelen / Hinter Scheuren" wurde einstimmig beschlossen.
FAQ
Was bedeutet "Baugrenze" im Bebauungsplan?
Eine Baugrenze im Bebauungsplan ist eine Linie, die die überbaubare Grundstücksfläche begrenzt. Wichtige Merkmale sind:
- Gebäude und Gebäudeteile dürfen die Baugrenze nicht überschreiten.
- Ein Zurückbleiben hinter der Baugrenze ist zulässig.
- Baugrenzen können ein Baufenster bilden, das den maximalen Bebauungsrahmen festlegt.
- Kleinere Bauteile wie Balkone oder Erker dürfen die Baugrenze in der Regel geringfügig überschreiten.
Baugrenzen dienen dazu, einheitliche Bebauungsstrukturen zu schaffen und ausreichende Abstände zwischen Gebäuden sicherzustellen.
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.