Gilching ist die nördlichste und mit mehr als 19.000 Einwohnern die drittgrößte Gemeinde im oberbayerischen Landkreis Starnberg
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberbayern
Landkreis
Einwohner
19.065 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
82205
Vorwahl
08105
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Argelsried, Geisenbrunn, Neugilching, Rottenried, StGilgen, Steinberg, Steinlach, Talhof, Waldhof, Wiesmath, Argelsried, Geisenbrunn, Neugilching, Rottenried, StGilgen, Steinberg, Steinlach, Talhof, Waldhof, Wiesmath
Gemeinde Gilching – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München (PV) arbeitet weiter an dem Bebauungsplan für das neue Wohngebiet auf der sogenannten "Gilchinger Glatze" in Gilching. Dieses Projekt sieht den Bau von Wohnraum für bis zu 2.000 Menschen auf einer 14 Hektar großen Fläche vor, die eine parkähnliche Anlage mit hoher Aufenthaltsqualität und Grüngestaltung umfassen soll. Aktuell werden die Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung abgearbeitet und der Entwurf für den Bebauungsplan finalisiert.
Zusätzlich hat der Gemeinderat von Gilching im Dezember 2023 den Beschluss zur Einleitung der 1. Änderung des Bebauungsplans für das ehemalige Zelenka-Gelände gefasst, um die Baufenster auf den betreffenden Flächen anzupassen.
Darüber hinaus wurde in der jüngsten Bauausschusssitzung in Gilching die energetische Ertüchtigung und die Zusammenlegung des REWE-Marktes mit dem angrenzenden Getränkemarkt positiv bewertet, was eine Erweiterung der Verkaufsfläche ermöglicht.
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.