Grenzach-Wyhlen ist eine Gemeinde im Landkreis Lörrach in Baden-Württemberg im äußersten Südwesten Deutschlands mit 15.103 Einwohnern (Stand: 13
Bundesland
Regierungsbezirk
Freiburg
Landkreis
Einwohner
14.848 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
79639
Vorwahl
07624
Adresse der Gemeinde
Website
Gemeinde Grenzach-Wyhlen – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Der Bebauungsplan „Kapellenbach Ost“ in Grenzach-Wyhlen ist in der Umsetzung; die Erschließung erfolgt in drei Abschnitten, wobei die Grundstücke in Bauabschnitt A seit Anfang 2023, in Bauabschnitt B voraussichtlich ab März 2026 und in Bauabschnitt C voraussichtlich ab Ende 2028 zur Verfügung stehen.
Der Verkauf der Grundstücke in den Bauabschnitten A und B beginnt ab Mai/Juni 2024, während der Verkauf für Bauabschnitt C später starten wird. Eine Informationsveranstaltung für private Bauherren ist am 14.06.2024 geplant.
Zusätzlich wurde der Bebauungsplan „Neue Ortsmitte Grenzach“ am 26.09.2023 vom Gemeinderat beschlossen und ist in Kraft getreten.
FAQ
Was ist ein einfacher Bebauungsplan?
Ein einfacher Bebauungsplan ist ein Bebauungsplan, der nicht alle Mindestfestsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans enthält. Charakteristika sind:
- Er regelt nur einzelne Aspekte der städtebaulichen Ordnung.
- Fehlende Festsetzungen werden nach § 34 oder § 35 BauGB beurteilt.
- Er wird oft in bereits bebauten Gebieten eingesetzt, um bestehende Strukturen zu erhalten oder behutsam weiterzuentwickeln.
Einfache Bebauungspläne bieten mehr Flexibilität, erfordern aber eine sorgfältigere Prüfung bei Bauanträgen.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.