Sie wurde im Jahr 1200 erstmals urkundlich erwähnt, die Fläche wuchs erst durch zahlreiche Eingemeindungen im 20. Die Mittelstadt im Tal der Mulde ist die nach Fläche viertgrößte Stadt Sachsens. Sie wurde im Jahr 1200 erstmals urkundlich erwähnt, die Fläche wuchs erst durch zahlreiche Eingemeindungen im 20
Bundesland
Landkreis
Einwohner
28.054 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
04668
Vorwahlen
03437, 034382, 034384, 034385, 034386
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Gemeinde Grimma – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 11:30
13:00 - 15:00
- Dienstag: 09:00 - 11:30
13:00 - 17:00
- Mittwoch: Geschlossen
- Donnerstag: 09:00 - 11:30
13:00 - 15:00
- Freitag: 09:00 - 11:30
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
- Der Stadtrat von Grimma billigte den Vorentwurf des vorzeitigen Bebauungsplans Nr. 112 "Gewerbegebiet Gerichtswiesen West" und beschloss die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung.
- Die Aufstellung der Ergänzungssatzung "Wohnbebauung Turmweg Kaditzsch" wurde beschlossen, um Baurecht für zwei Einfamilienhäuser zu schaffen und die Bebauung städtebaulich abzurunden.
- Ein Mehrgenerationencampus am Krankenhaus in Grimma West ist geplant, mit Pflegeeinrichtungen, Wohnungen für Senioren und junge Familien, Arztpraxen, einem Kindergarten und kleineren Gewerbeflächen.
FAQ
Was ist ein qualifizierter Bebauungsplan?
Ein qualifizierter Bebauungsplan ist ein Bebauungsplan, der mindestens folgende Festsetzungen enthält:
- Art der baulichen Nutzung
- Maß der baulichen Nutzung
- Überbaubare Grundstücksflächen
- Örtliche Verkehrsflächen
Qualifizierte Bebauungspläne ermöglichen:
- Eine detaillierte Steuerung der städtebaulichen Entwicklung
- Die Beurteilung von Bauvorhaben direkt auf Grundlage des Plans
- Einen vereinfachten Genehmigungsprozess für Bauvorhaben
Sie bieten ein hohes Maß an Planungssicherheit für Gemeinden und Bauherren.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.