Sie wurde im Jahr 1200 erstmals urkundlich erwähnt, die Fläche wuchs erst durch zahlreiche Eingemeindungen im 20. Die Mittelstadt im Tal der Mulde ist die nach Fläche viertgrößte Stadt Sachsens. Jahrhundert
Bundesland
Landkreis
Einwohner
28.054 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
04668
Vorwahlen
03437, 034382, 034384, 034385, 034386
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Gemeinde Grimma – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 11:30
13:00 - 15:00
- Dienstag: 09:00 - 11:30
13:00 - 17:00
- Mittwoch: Geschlossen
- Donnerstag: 09:00 - 11:30
13:00 - 15:00
- Freitag: 09:00 - 11:30
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
- Der Stadtrat von Grimma billigte den Vorentwurf des vorzeitigen Bebauungsplans Nr. 112 "Gewerbegebiet Gerichtswiesen West" und beschloss die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung.
- Die Aufstellung der Ergänzungssatzung "Wohnbebauung Turmweg Kaditzsch" wurde beschlossen, um Baurecht für zwei Einfamilienhäuser zu schaffen und die Bebauung städtebaulich abzurunden.
- Ein Mehrgenerationencampus am Krankenhaus in Grimma West ist geplant, mit Pflegeeinrichtungen, Wohnungen für Senioren und junge Familien, Arztpraxen, einem Kindergarten und kleineren Gewerbeflächen.
FAQ
Wer erstellt Bebauungspläne und Flächennutzungspläne?
Bebauungspläne und Flächennutzungspläne werden von den Gemeinden erstellt. Der Prozess umfasst:
- Planung durch das Stadtplanungsamt oder beauftragte Planungsbüros
- Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange
- Beratung in den zuständigen Ausschüssen
- Beschlussfassung durch den Gemeinderat
Bei Flächennutzungsplänen ist oft eine Abstimmung mit Nachbargemeinden erforderlich. In größeren Städten können Bezirksvertretungen bei der Erstellung von Bebauungsplänen mitwirken.
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.