Groß-Umstadt ist eine Stadt im südhessischen Landkreis Darmstadt-Dieburg
Bundesland
Regierungsbezirk
Landkreis
Darmstadt-Dieburg
Einwohner
21.001 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
64823
Vorwahl
06078
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Gemeinde Groß-Umstadt – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Der neue Standort der Ernst-Reuter-Schule in Groß-Umstadt soll im Süden der Gustav-Hacker-Siedlung entstehen, was eine Änderung des Bebauungsplans Nordspange erfordert. Das neue Gelände liegt südlich der Breslauer und Hans-Kudlich-Straße und ist etwa 27.588 Quadratmeter groß. Geplant sind zwei Kreisel nord- und südwestlich der Schule sowie ein ÖPNV-Haltepunkt mit Parkplatz im Osten. Ein Grundsatzbeschluss ist für Oktober 2024 angestrebt, und die Offenlage des geänderten Bebauungsplans ist für 2025 geplant.
Zudem hat die Stadt Groß-Umstadt mehrere Bebauungspläne für verschiedene Stadtteile, wie z.B. den Bebauungsplan "Westlich der Hans-Kudlich-Straße" und den Bebauungsplan "Im Stiel III" in Richen, die regeln, wie Grundstücke bebaut und genutzt werden können.
FAQ
Was bedeutet "Baugrenze" im Bebauungsplan?
Eine Baugrenze im Bebauungsplan ist eine Linie, die die überbaubare Grundstücksfläche begrenzt. Wichtige Merkmale sind:
- Gebäude und Gebäudeteile dürfen die Baugrenze nicht überschreiten.
- Ein Zurückbleiben hinter der Baugrenze ist zulässig.
- Baugrenzen können ein Baufenster bilden, das den maximalen Bebauungsrahmen festlegt.
- Kleinere Bauteile wie Balkone oder Erker dürfen die Baugrenze in der Regel geringfügig überschreiten.
Baugrenzen dienen dazu, einheitliche Bebauungsstrukturen zu schaffen und ausreichende Abstände zwischen Gebäuden sicherzustellen.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.