Heubach ist eine Stadt im Ostalbkreis in Baden-Württemberg
Bundesland
Regierungsbezirk
Landkreis
Ostalbkreis
Einwohner
9892 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
73540
Vorwahl
07173
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
Beuren, Buch, Beuren, Buch
Adressen:
1. Stadtverwaltung Heubach
Hauptstraße 1
73540 Heubach
2. Ordnungsamt Heubach
Hauptstraße 1
73540 Heubach
3. Finanzamt Schwäbisch Gmünd
Bockstraße 1
73525 Schwäbisch Gmünd
Gemeinde Heubach – Öffnungszeiten
- Montag:
- Dienstag:
- Mittwoch:
- Donnerstag:
- Freitag:
- Samstag:
- Sonntag:
Die Stadt Heubach plant keine neuen Bebauungspläne innerhalb ihrer own Grenzen, aber es gibt Pläne in der Gemeinde Reken, Ortsteil Maria Veen, für ein Gewerbegebiet namens „Gewerbegebiet Heubach“. Dieser Bebauungsplan BMV 14 umfasst die Umwidmung von landwirtschaftlichen Flächen zu Gewerbegebiet und Straßenverkehrsflächen, um Betriebserweiterungen und die Schaffung neuer Arbeitsplätze zu ermöglichen. Die Fläche beträgt etwa 3,0 ha und liegt im Landschaftsschutzgebiet „Heubach- und Boombachniederung“.
FAQ
Was sind die typischen Darstellungen in einem Flächennutzungsplan?
Ein Flächennutzungsplan enthält typischerweise folgende Darstellungen:
- Wohnbauflächen
- Gemischte Bauflächen
- Gewerbliche Bauflächen
- Sonderbauflächen (z.B. Einkaufszentren, Hochschulen)
- Grünflächen
- Waldflächen
- Landwirtschaftliche Flächen
- Verkehrsflächen
- Ver- und Entsorgungsanlagen
- Flächen für den Gemeinbedarf
- Wasserflächen
- Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
Diese Darstellungen geben einen Überblick über die geplante Nutzung des gesamten Gemeindegebiets.
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.