Hammersbach ist eine Gemeinde im osthessischen Main-Kinzig-Kreis am nordöstlichen Rand des Ballungsraumes Frankfurt Rhein-Main
Bundesland
Regierungsbezirk
Landkreis
Main-Kinzig-Kreis
Einwohner
4885 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
63546
Vorwahl
06185
Adresse der Gemeinde
Website
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Hammersbach
Hauptstraße 24
63599 Hammersbach
2. Bürgeramt Hammersbach
Hauptstraße 24
63599 Hammersbach
3. Ordnungsamt Hammersbach
Hauptstraße 24
63599 Hammersbach
Gemeinde Hammersbach – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Die schwarz-grüne Koalition in Hammersbach hat den Antrag der SPD, zwei Baugebiete gleichzeitig zu entwickeln, abgelehnt. Stattdessen wurde beschlossen, ausschließlich am Neubaugebiet am Köbler Weg festzuhalten und den Bauabschnitt "Auf der großen Burg" in Marköbel abzulehnen. Die Entwicklung des Gebiets im Ortsmittelpunkt könnte wegen aufwändiger Verfahren und ökologischer Ausgleiche bis zu fünf Jahre dauern. Die SPD argumentiert, dass die Entwicklung beider Baugebiete zügig und bedarfsgerecht erfolgen könnte, ohne die soziale Infrastruktur zu überfordern.
FAQ
Wie verbindlich sind die Festsetzungen in einem Bebauungsplan?
Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind rechtlich verbindlich für alle Bauvorhaben im Geltungsbereich des Plans. Das bedeutet:
- Baugenehmigungen müssen den Festsetzungen entsprechen.
- Bauherren und Architekten müssen sich bei der Planung an die Vorgaben halten.
- Die Gemeinde ist an die Festsetzungen gebunden und darf keine davon abweichenden Baugenehmigungen erteilen.
Allerdings gibt es Möglichkeiten für Ausnahmen und Befreiungen unter bestimmten Umständen, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
Was bedeutet "öffentliche Auslegung" bei Bebauungsplänen?
Die öffentliche Auslegung ist ein wichtiger Teil des Bebauungsplanverfahrens:
- Dauer: Mindestens ein Monat
- Ort: Meist im Rathaus oder Bauamt
- Inhalt: Planentwurf, Begründung, wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen
- Zweck: Information der Öffentlichkeit und Möglichkeit zur Stellungnahme
- Ankündigung: Eine Woche vorher in ortsüblicher Weise (z.B. Amtsblatt, Zeitung)
Während der Auslegung können Bürger Anregungen und Bedenken äußern, die im weiteren Verfahren berücksichtigt werden müssen.