Als Teil der vorderösterreichischen Vogtei Zell im Wiesental blieb Häg-Ehrsberg nach der Reformation katholisch und kam erst 1806 an das Großherzogtum Baden. Häg-Ehrsberg zählt 854 Einwohner (31. Dezember 2017) und erstreckt sich über eine 2503 Hektar große Gemarkung. Nachdem die Gemeinde lange von der Landwirtschaft geprägt war, gewann ab Mitte des 19. Häg-Ehrsberg zählt 854 Einwohner (31. Dezember 2017) und erstreckt sich über eine 2503 Hektar große Gemarkung
Bundesland
Regierungsbezirk
Freiburg
Landkreis
Einwohner
841 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
79685
Vorwahl
07625
Adresse der Gemeinde
Website
Adressen:
1. Gemeinde Häg-Ehrsberg
Hauptstraße 1
79689 Häg-Ehrsberg
2. Landratsamt Lörrach
Kaiserstraße 9
79539 Lörrach
3. Bürgeramt Häg-Ehrsberg
Hauptstraße 1
79689 Häg-Ehrsberg
Gemeinde Häg-Ehrsberg – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
13:30 - 15:30
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was ist ein einfacher Bebauungsplan?
Ein einfacher Bebauungsplan ist ein Bebauungsplan, der nicht alle Mindestfestsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans enthält. Charakteristika sind:
- Er regelt nur einzelne Aspekte der städtebaulichen Ordnung.
- Fehlende Festsetzungen werden nach § 34 oder § 35 BauGB beurteilt.
- Er wird oft in bereits bebauten Gebieten eingesetzt, um bestehende Strukturen zu erhalten oder behutsam weiterzuentwickeln.
Einfache Bebauungspläne bieten mehr Flexibilität, erfordern aber eine sorgfältigere Prüfung bei Bauanträgen.
Kann ein Bebauungsplan geändert werden?
Ja, ein Bebauungsplan kann geändert werden. Gründe für eine Änderung können sein:
- Anpassung an veränderte städtebauliche Ziele
- Reaktion auf wirtschaftliche oder demografische Entwicklungen
- Berücksichtigung neuer gesetzlicher Vorgaben
- Korrektur von Fehlern oder Unklarheiten
Das Änderungsverfahren umfasst:
- Aufstellungsbeschluss
- Erarbeitung des Änderungsentwurfs
- Öffentlichkeitsbeteiligung
- Abwägung der Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss
- Bekanntmachung
In bestimmten Fällen kann ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden.