Hüttenberg ist eine seit 1977 bestehende Gemeinde im mittelhessischen Lahn-Dill-Kreis
Bundesland
Regierungsbezirk
Landkreis
Lahn-Dill-Kreis
Einwohner
10.855 (31. Dez. 2017)
Postleitzahl
35625
Vorwahlen
06403 (Hüttenberg), 06441 (Rechtenbach, Volpertshausen, Weidenhausen), 06445 (Reiskirchen), 06447 (Vollnkirchen)
Adresse der Gemeindeverwaltung
Website
Adressen:
1. Gemeinde Hüttenberg, Hauptstraße 1, 35625 Hüttenberg
2. Ordnungsamt Hüttenberg, Hauptstraße 1, 35625 Hüttenberg
3. Bürgeramt Hüttenberg, Hauptstraße 1, 35625 Hüttenberg
Gemeinde Hüttenberg – Öffnungszeiten
- Montag: 08:30 - 12:00
- Dienstag: 08:30 - 12:00
- Mittwoch: 08:30 - 12:00
- Donnerstag: 10:00 - 16:00
- Freitag: 08:30 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hüttenberg beschloss die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gemeindeweide“ sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes im Ortsteil Rechtenbach. Der räumliche Geltungsbereich liegt im Westen der Ortslage, südlich des Schwingbachs und nördlich der Straße Am Steinsberg. Die Änderung soll die planungsrechtlichen Festsetzungen für den Neubau eines Feuerwehrhauses mit Feuerwehrturm und die Festsetzung einer Fläche für Spiel- und Sportanlagen ermöglichen. Eine Umweltprüfung und Beteiligungsverfahren sind vorgesehen.
FAQ
Was ist ein qualifizierter Bebauungsplan?
Ein qualifizierter Bebauungsplan ist ein Bebauungsplan, der mindestens folgende Festsetzungen enthält:
- Art der baulichen Nutzung
- Maß der baulichen Nutzung
- Überbaubare Grundstücksflächen
- Örtliche Verkehrsflächen
Qualifizierte Bebauungspläne ermöglichen:
- Eine detaillierte Steuerung der städtebaulichen Entwicklung
- Die Beurteilung von Bauvorhaben direkt auf Grundlage des Plans
- Einen vereinfachten Genehmigungsprozess für Bauvorhaben
Sie bieten ein hohes Maß an Planungssicherheit für Gemeinden und Bauherren.
Welche rechtliche Verbindlichkeit hat ein Flächennutzungsplan?
Die rechtliche Verbindlichkeit eines Flächennutzungsplans ist begrenzt:
- Keine direkte Rechtswirkung gegenüber Bürgern
- Bindend für Behörden und öffentliche Planungsträger
- Grundlage für die Aufstellung von Bebauungsplänen
- "Anpassungspflicht" für Bebauungspläne an den FNP
- Keine unmittelbare Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen
- Möglichkeit der Normenkontrollklage für bestimmte Betroffene
Der FNP dient als strategisches Planungsinstrument und entfaltet seine Wirkung hauptsächlich innerhalb der Verwaltung und gegenüber anderen Planungsträgern.