Bebauungsplan / Flächennutzungsplan / Liegenschaftskarte / Liegenschaftsbuch

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Bebauungsplan24 Ispringen

Ispringen ist eine Gemeinde im Enzkreis in Baden-Württemberg, etwa drei Kilometer von Pforzheim entfernt.
Bundesland
Baden-Württemberg
Regierungsbezirk
Landkreis
Enzkreis
Einwohner
5975 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
75228
Vorwahl
07231
Adresse der Gemeinde
Website
Adressen:
1. Gemeinde Ispringen
Hauptstraße 1
75239 Ispringen

2. Ordnungsamt Ispringen
Hauptstraße 1
75239 Ispringen

3. Bürgeramt Ispringen
Hauptstraße 1
75239 Ispringen
Öffnungszeiten
Montag: 08:00 - 12:00 Dienstag: 08:00 - 12:00 Mittwoch: 08:00 - 12:00 Donnerstag: 08:00 - 12:00 Freitag: 08:00 - 12:00 Samstag: Geschlossen Sonntag: Geschlossen
Bei dem Bürgerentscheid in Ispringen stimmte eine knappe Mehrheit von fast 51 Prozent für die Weiterentwicklung des Neubaugebiets "Weglanden", während rund 49 Prozent dagegen stimmten.

Der erste Bauabschnitt des Neubaugebiets "Weglanden" soll 7,5 Hektar umfassen, das gesamte Gebiet soll zwölf Hektar groß sein.

Die Gemeinde Ispringen arbeitet an verschiedenen Bebauungsplänen, einschließlich der Sanierungsgebiete "Ortskern", "Ortskern II" und "Ortskern III", die bereits abgeschlossen sind und der Sanierung von Wohngebäuden dienten.

Ein neuer Bebauungsplan für das Gebiet "Rothsberg" ist in Aufstellung, um dringend benötigten Wohnraum zu schaffen und eine gebietsverträgliche Nachverdichtung zu ermöglichen.

Weitere Wohnprojekte wie "ViaNova - Gemeinsam Wohnen in Ispringen" und die "Soziale Mitte" im Ortskern sind geplant, die betreutes Wohnen und verschiedene Wohnformen umfassen sollen.

FAQ

Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?

Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:

Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):

  • Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
  • Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
  • Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile

Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):

  • Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
  • Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
  • Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
  • Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
  • Nachbarliche Interessen berücksichtigen

Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.

Was sind die typischen Inhalte eines Bebauungsplans?

Ein Bebauungsplan enthält typischerweise:

  • Planzeichnung: Graphische Darstellung der Festsetzungen
  • Textliche Festsetzungen: Ergänzende Regelungen zur Planzeichnung
  • Begründung: Erläuterung der Planungsziele und -inhalte
  • Umweltbericht: Darstellung der Umweltauswirkungen der Planung

Typische Festsetzungen umfassen:

  • Art der baulichen Nutzung (z.B. Wohngebiet, Gewerbegebiet)
  • Maß der baulichen Nutzung (z.B. Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl)
  • Bauweise (z.B. offene oder geschlossene Bauweise)
  • Überbaubare Grundstücksflächen (Baugrenzen, Baulinien)
  • Verkehrsflächen
  • Grünflächen und Pflanzgebote
  • Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen
  • Flächen für den Gemeinbedarf
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Vereinfachtes / Beschleunigtes Verfahren

Nach § 13 BauGB kann die planende Gemeinde einen Bebauungsplan auch in einem „vereinfachten“ bzw. einem „beschleunigten Verfahren“ zur schnelleren Schaffung von Wohnraum aufstellen; nach § 13a im Innenbereich 

Da das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans so lange dauert, bis er in Kraft tritt, können die Gemeinden eine Veränderungssperre für das Gebiet oder einen Teil davon erlassen. So kann vermieden werden, dass in der Entwurfsphase Bauprojekte durchgeführt werden, die dem ursprünglichen Plan zuwiderlaufen. Eine Änderungssperre ist gesetzlich zunächst für zwei Jahre gültig. Die Gemeinde kann diese Frist bei Bedarf um ein drittes Jahr verlängern. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde die Dauer der Veränderungssperre auf ein viertes Jahr ausdehnen. Damit ist jedoch aus Sicht des Eigentumsschutzes die maximale Dauer für eine entschädigungslos hinzunehmende Duldung einer Veränderungssperre erreicht.

Alternativ zu einer Veränderungssperre kann die Gemeinde die Entscheidung über einzelne Bauvorhaben jeweils um bis zu einem Jahr zurückstellen lassen.