Jachenau ist eine Gemeinde im oberbayerischen Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen.
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberbayern
Landkreis
Bad Tölz-Wolfratshausen
Einwohner
822 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahlen
83676, 82432
Vorwahlen
08043, 08858
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Achner, Bäcker, Berg, Erbhof, Fleck, Fleckhaus, Friedeln, Hinterbichl, Höfen, Laich, Lain, Letten, Luitpolder, Mhle, Niedernach, Niggeln, Ort, Petern, Point, Raut, Setzplatz, Tannern, Wieden, Achner, Bäcker, Berg, Erbhof, Fleck, Fleckhaus, Friedeln, Hinterbichl, Höfen, Laich, Lain, Letten, Luitpolder, Mühle, Niedernach, Niggeln, Ort
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Jachenau, Hauptstraße 1, 83676 Jachenau
2. Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, Nockherstraße 1, 83646 Bad Tölz
3. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Rosenheimer Straße 45, 83022 Rosenheim
Gemeinde Jachenau – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Wie kann ich Einsicht in einen Bebauungsplan erhalten?
Sie können auf folgende Weise Einsicht in einen Bebauungsplan erhalten:
- Besuch des Bauamts: Viele Gemeinden bieten Einsicht vor Ort an.
- Online-Portale: Viele Städte stellen Bebauungspläne digital zur Verfügung.
- Schriftliche Anfrage: Sie können eine Kopie des Plans anfordern.
- Öffentliche Auslegung: Während der Planaufstellung liegen Entwürfe öffentlich aus.
- Ratsinformationssysteme: Oft sind Pläne hier einsehbar.
Tipp: Kontaktieren Sie das lokale Bauamt für genaue Informationen zum Zugang.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.