Bebauungsplan / Flächennutzungsplan / Liegenschaftskarte / Liegenschaftsbuch

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Liegenschaftskarte und Bebauungsplan: Falls möglich liefern wir Ihnen alle Grundstücksdaten auf einer einzelnen Karte, daher nur einmalige Berechnung.

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Bebauungsplan24 Jülich

Jülich (französisch Juliers, niederländisch Gulik) ist eine mittlere, kreisangehörige Stadt im Kreis Düren, Nordrhein-Westfalen, Deutschland.
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Regierungsbezirk
Kreis
Einwohner
32.635 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
52428
Vorwahlen
02461, 02463
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
BroicherHäuschen, Ermlandhof, Erzelbach, Freiwald, Fuchstal, GüstenerHof, Heckfeld, Huthmacherhof, Jägerhof, Königshäuschen, Linzenich, LorcherHof, Lorsbeck, Margaretenhof, Mariawald, MerscherHöhe, Neuenhof, Neuspiel, Radmacherhof, Rösseler-Hof, Sophienwald, Thywissenhof, WelldorferHof, Werhahnhof, Wilhelmshöhe
Adressen:
Stadt Jülich
Rathausplatz 1
52428 Jülich

Kreis Düren
Wilhelmstraße 2
52349 Düren

Agentur für Arbeit Düren
Hermannstraße 2
52349 Düren
Öffnungszeiten
Montag: Dienstag: Mittwoch: Donnerstag: Freitag: Samstag: Sonntag:
- Der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss der Stadt Jülich hat die Veröffentlichung der Flächennutzungsplanänderung zum Bebauungsplan Güsten Nr. 9 „Am Buschweiher II“ beschlossen, um die Erweiterung der Betriebsflächen für die Firma Landtechnik Baum zu ermöglichen. Die öffentliche Auslegung fand vom 12.08.2024 bis 13.09.2024 statt.

- Es gibt Pläne für ein neues Wohnquartier am nördlichen Stadtrand, das ca. 39.000 m2 umfasst und 128 Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser enthält. Der Aufstellungsbeschluss wurde jedoch am 29.11.2023 aufgehoben.

- In der Sitzung des Ausschusses für Planung, Umwelt und Bau am 06.02.2025 werden unter anderem der Bebauungsplan Nr. A 64 "Am Schwanenteich" und der Bebauungsplan Stetternich Nr. 11 "An der Kölner Landstraße" behandelt, einschließlich der erneuten Veröffentlichung und Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit.

FAQ

Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?

Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:

Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):

  • Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
  • Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
  • Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile

Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):

  • Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
  • Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
  • Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
  • Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
  • Nachbarliche Interessen berücksichtigen

Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.

Kann ein Bebauungsplan geändert werden?

Ja, ein Bebauungsplan kann geändert werden. Gründe für eine Änderung können sein:

  • Anpassung an veränderte städtebauliche Ziele
  • Reaktion auf wirtschaftliche oder demografische Entwicklungen
  • Berücksichtigung neuer gesetzlicher Vorgaben
  • Korrektur von Fehlern oder Unklarheiten

Das Änderungsverfahren umfasst:

  1. Aufstellungsbeschluss
  2. Erarbeitung des Änderungsentwurfs
  3. Öffentlichkeitsbeteiligung
  4. Abwägung der Stellungnahmen
  5. Satzungsbeschluss
  6. Bekanntmachung

In bestimmten Fällen kann ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden.

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Genehmigungspraxis von Bauanträgen/Baugesuchen

Die Beurteilung von Bauvorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen erfolgt ausschließlich nach dessen Festsetzungen  . Grundsätzlich ist ein Bauvorhaben genehmigungsfähig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht; einzig die noch fehlende Erschließung, z. B. in einem Neubaugebiet, könnte eine Verzögerung darstellen.

Eines der interessantesten Dinge ist natürlich, wie strikt der Entwicklungszeitplan eingehalten wird. Hier gibt es ein ähnliches System. Der Plan kann schon im Rahmen seiner Festsetzungen laut § 31 Abs. 1 BauGB Ausnahmen vorsehen, wie bei den Nutzungen in den einzelnen Gebietstypen. Diese Nutzungen stehen nicht im generellen Zulässigkeitskatalog, weil ihnen ein gewisses Störpotenzial innewohnt, das zunächst geprüft werden soll, sei es aufgrund von Emissionen, der Flächenbeanspruchung oder der Gestalt. Sofern keine Konflikte zu erwarten sind, werden diese Ausnahmen im Regelfall gewährt.

Von größerer Bedeutung für die Genehmigungspraxis ist jedoch die Möglichkeit, von den Festsetzungen befreien zu können, wie es § 31 Abs. 2 BauGB vorsieht. Damit wird der B-Plan mit einer gewissen Flexibilität ausgestattet, die seine Handhabung erleichtern sollen. Eine Befreiung ist jedoch mit Bedingungen versehen:

In jedem Falle dürfen die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung muss unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein. Hierzu muss sich laut Gesetz eine dritte Bedingung gesellen: 

  • Die Erforderlichkeit aus Gründen des Wohles für die Allgemeinheit,

  • Die städtebauliche Vertretbarkeit oder

  • Das Entstehen einer nicht beabsichtigten Härte.