Kernen im Remstal ist eine Gemeinde des Rems-Murr-Kreises in Baden-Württemberg
Bundesland
Regierungsbezirk
Landkreis
Rems-Murr-Kreis
Einwohner
15.314 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
71394
Vorwahl
07151
Adresse der Gemeinde
Website
Adressen:
1. Gemeinde Kernen im Remstal
Hauptstraße 1
71394 Kernen im Remstal
2. Landratsamt Rems-Murr-Kreis
Stuttgarter Str. 3
71332 Waiblingen
3. Rathaus Kernen im Remstal
Hohensteinstraße 1
71394 Kernen im Remstal
Gemeinde Kernen im Remstal – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Der Gemeinderat der Gemeinde Kernen im Remstal hat am 30.11.2023 den Bebauungsplan „Quartier Hangweide“ auf Gemarkung Rommelshausen beschlossen. Der Plan trat mit der Bekanntmachung in Kraft. Das Projekt umfasst die Entwicklung eines zukunftsweisenden und nachhaltigen Wohnquartiers, das die Ortsteile Rommelshausen und Stetten verbinden soll. Es wird eine autoarme Dorfpromenade und öffentliche Einrichtungen im Quartierszentrum enthalten. Eine Umweltprüfung mit einem Umweltbericht und Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung wurde durchgeführt. Die Planunterlagen sind im Rathaus und auf der Homepage der Gemeinde einsehbar.
FAQ
Wie verbindlich sind die Festsetzungen in einem Bebauungsplan?
Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind rechtlich verbindlich für alle Bauvorhaben im Geltungsbereich des Plans. Das bedeutet:
- Baugenehmigungen müssen den Festsetzungen entsprechen.
- Bauherren und Architekten müssen sich bei der Planung an die Vorgaben halten.
- Die Gemeinde ist an die Festsetzungen gebunden und darf keine davon abweichenden Baugenehmigungen erteilen.
Allerdings gibt es Möglichkeiten für Ausnahmen und Befreiungen unter bestimmten Umständen, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.