Die Stadt Korbach, seit dem 18
Bundesland
Regierungsbezirk
Landkreis
Waldeck-Frankenberg
Einwohner
23.287 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahlen
34497, 34513
Vorwahlen
05631, 05636, 02982
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
Dingeringhausen, Ohlenbeck, Redhof, Ziegelhtte, Dingeringhausen, Ohlenbeck, Redhof, Ziegelhütte
Adressen:
1. Stadt Korbach, Am Markt 1, 34497 Korbach
2. Landkreis Waldeck-Frankenberg, Wilhelmshöher Allee 20, 34497 Korbach
3. Finanzamt Korbach, Am Bahnhof 1, 34497 Korbach
Gemeinde Korbach – Öffnungszeiten
- Montag: 08:30 - 15:30
- Dienstag: 08:30 - 15:30
- Mittwoch: 08:30 - 15:30
- Donnerstag: 08:30 - 15:30
- Freitag: 08:30 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Es gibt keine spezifischen neuesten Nachrichten zum Thema Bebauungsplan in Korbach in den bereitgestellten Quellen. Die Quellen behandeln allgemeine Themen wie Grundstückspreise, Baukultur und Wohnungswirtschaft, aber nicht spezifische Bebauungspläne in Korbach.
FAQ
Kann ein Bebauungsplan geändert werden?
Ja, ein Bebauungsplan kann geändert werden. Gründe für eine Änderung können sein:
- Anpassung an veränderte städtebauliche Ziele
- Reaktion auf wirtschaftliche oder demografische Entwicklungen
- Berücksichtigung neuer gesetzlicher Vorgaben
- Korrektur von Fehlern oder Unklarheiten
Das Änderungsverfahren umfasst:
- Aufstellungsbeschluss
- Erarbeitung des Änderungsentwurfs
- Öffentlichkeitsbeteiligung
- Abwägung der Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss
- Bekanntmachung
In bestimmten Fällen kann ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.