Lengdorf ist eine Gemeinde im oberbayerischen Landkreis Erding.
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberbayern
Landkreis
Einwohner
2728 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
84435
Vorwahl
08083
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Au, Außerbittlbach, Biberg, Bittlbach, Brandlengdorf, Bruck, Daigelspoint, Embach, Furtarn, Gmaind, Graben, Graß, Grub, Hauzenöd, Höhenberg, Hönning, Holnburg, Holz, Innerbittlbach, Kopfsburg, Krinning, Krumbach, Langprenning, Lengdorf, Liedling, Mairhof, Matzbach, Mehnbach, Mitteröd, Niedergeislbach, Nußrain, Obergeislbach, Obermailling, Oberndorf, Obernumberg, Oberöd, Penzing, Reithal, Schachtenseeon, Schlairdorf
Adressen:
1. Gemeinde Lengdorf, Hauptstraße 1, 84435 Lengdorf
2. Landratsamt Erding, Landstraße 2, 85435 Erding
3. Finanzamt Erding, Bahnhofstraße 3, 85435 Erding
Gemeinde Lengdorf – Öffnungszeiten
- Montag:
- Dienstag:
- Mittwoch:
- Donnerstag:
- Freitag:
- Samstag:
- Sonntag:
FAQ
Worin unterscheiden sich Bebauungsplan und Flächennutzungsplan?
Die Hauptunterschiede zwischen Bebauungsplan und Flächennutzungsplan sind:
- Detaillierungsgrad:
Bebauungsplan: Sehr detailliert, regelt konkrete Bebauung einzelner Grundstücke
Flächennutzungsplan: Grobe Richtlinien für größere Gebiete - Rechtliche Verbindlichkeit:
Bebauungsplan: Rechtsverbindlich für Bürger und Verwaltung
Flächennutzungsplan: Nur innerhalb der Verwaltung bindend - Maßstab:
Bebauungsplan: Meist 1:1000 oder 1:500
Flächennutzungsplan: Meist 1:10000 oder 1:5000 - Geltungsbereich:
Bebauungsplan: Begrenztes Gebiet
Flächennutzungsplan: Gesamtes Gemeindegebiet
Wie verbindlich sind die Festsetzungen in einem Bebauungsplan?
Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind rechtlich verbindlich für alle Bauvorhaben im Geltungsbereich des Plans. Das bedeutet:
- Baugenehmigungen müssen den Festsetzungen entsprechen.
- Bauherren und Architekten müssen sich bei der Planung an die Vorgaben halten.
- Die Gemeinde ist an die Festsetzungen gebunden und darf keine davon abweichenden Baugenehmigungen erteilen.
Allerdings gibt es Möglichkeiten für Ausnahmen und Befreiungen unter bestimmten Umständen, die im Baugesetzbuch geregelt sind.