Lohberg ist eine Gemeinde im Oberpfälzer Landkreis Cham.
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberpfalz
Landkreis
Cham
Einwohner
1843 (31. Dez. 2017)
Postleitzahl
93470
Vorwahl
09943
Adresse der Gemeindeverwaltung
Website
Ortsteile
Altlohberghtte, Eben, Ebensäge, Eggersberg, Lohberg, Lohberghtte, Lohhäusl, Oberhaiderberg, Scheiben, Schneiderberg, Sommerau, Untereggersberg, Unterhaiderberg, Zackermhle, Altlohberghütte, Eben, Ebensäge, Eggersberg, Hinterschwarzenbach, Lohberghütte, Lohhäusl, Oberhaiderberg, Scheiben, Schneiderberg, Sommerau, Untereggersberg, Unterhaiderberg, Zackermühle
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Lohberg, Hauptstraße 1, 94253 Lohberg
2. Bürgeramt Lohberg, Rathausplatz 2, 94253 Lohberg
3. Ordnungsamt Lohberg, Schulstraße 5, 94253 Lohberg
Gemeinde Lohberg – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was bedeutet "Baugrenze" im Bebauungsplan?
Eine Baugrenze im Bebauungsplan ist eine Linie, die die überbaubare Grundstücksfläche begrenzt. Wichtige Merkmale sind:
- Gebäude und Gebäudeteile dürfen die Baugrenze nicht überschreiten.
- Ein Zurückbleiben hinter der Baugrenze ist zulässig.
- Baugrenzen können ein Baufenster bilden, das den maximalen Bebauungsrahmen festlegt.
- Kleinere Bauteile wie Balkone oder Erker dürfen die Baugrenze in der Regel geringfügig überschreiten.
Baugrenzen dienen dazu, einheitliche Bebauungsstrukturen zu schaffen und ausreichende Abstände zwischen Gebäuden sicherzustellen.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.