Mainaschaff ist eine Gemeinde im unterfränkischen Landkreis Aschaffenburg in Bayern.
Bundesland
Regierungsbezirk
Unterfranken
Landkreis
Einwohner
9006 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
63814
Vorwahl
06021
Adresse der Gemeinde
Website
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Mainaschaff
Am Rathaus 1
63814 Mainaschaff
2. Bürgeramt Mainaschaff
Am Rathaus 1
63814 Mainaschaff
3. Ordnungsamt Mainaschaff
Am Rathaus 1
63814 Mainaschaff
Gemeinde Mainaschaff – Öffnungszeiten
- Montag:
- Dienstag:
- Mittwoch:
- Donnerstag:
- Freitag:
- Samstag:
- Sonntag:
Die rechtsverbindlichen Bebauungspläne im Ortsgebiet Mainaschaff werden derzeit überarbeitet. Es gibt mehrere Planungsbereiche, darunter der "Gewerbliche Bauflächen Nördlich der B8 - 2. Teilabschnitt" und "Westlich des Kranichweges", für die aktuelle Dokumente und Begründungen im PDF-Format verfügbar sind. Bei Fragen oder fehlenden Darstellungen soll man sich direkt an das Bauamt wenden.
FAQ
Was bedeutet "Art der baulichen Nutzung" im Bebauungsplan?
Die "Art der baulichen Nutzung" im Bebauungsplan legt fest, welche Nutzungen in einem Gebiet zulässig sind. Sie wird nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bestimmt und umfasst:
- Wohngebiete (z.B. reines Wohngebiet, allgemeines Wohngebiet)
- Mischgebiete
- Gewerbegebiete
- Industriegebiete
- Sondergebiete (z.B. Ferienhausgebiete, Einkaufszentren)
Die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung:
- Bestimmt den Charakter eines Gebiets
- Regelt das Nebeneinander verschiedener Nutzungen
- Verhindert störende Nutzungskonflikte
- Steuert die städtebauliche Entwicklung
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.