Marth ist eine Gemeinde im thüringischen Landkreis Eichsfeld und gehört zur Verwaltungsgemeinschaft Hanstein-Rusteberg.
Bundesland
Landkreis
Eichsfeld
Einwohner
326 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
37318
Vorwahl
036081
Adresse der Verbandsverwaltung
Website
Ortsteile
Marth
Adressen:
1. Stadtverwaltung Marth, Hauptstraße 1, 12345 Marth
2. Bürgeramt Marth, Rathausplatz 2, 12345 Marth
3. Ordnungsamt Marth, Bahnhofstraße 3, 12345 Marth
Gemeinde Marth – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Der Bebauungsplan Nr. 4 der Gemeinde Marth, betreffend das Gewerbegebiet „Auf dem Sauborn“, wurde im September 2021 finalisiert. Das Planverfahren wurde durch den Aufstellungsbeschluss der Gemeinde Marth vom 5. November 2020 eingeleitet. Der Vorentwurf wurde im April/Mai 2021 öffentlich ausgelegt, und nach Vorliegen aller Stellungnahmen wurde der Plan überarbeitet. Der überarbeitete Entwurf wurde im September 2021 erneut öffentlich ausgelegt. Das Ziel ist, die brachliegenden Flächen des ehemaligen LPG-Geländes in Gewerbeflächen umzuwandeln, um Leerstand und Verfall zu verhindern und Arbeitsplätze zu sichern.
FAQ
Welche rechtliche Verbindlichkeit hat ein Flächennutzungsplan?
Die rechtliche Verbindlichkeit eines Flächennutzungsplans ist begrenzt:
- Keine direkte Rechtswirkung gegenüber Bürgern
- Bindend für Behörden und öffentliche Planungsträger
- Grundlage für die Aufstellung von Bebauungsplänen
- "Anpassungspflicht" für Bebauungspläne an den FNP
- Keine unmittelbare Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen
- Möglichkeit der Normenkontrollklage für bestimmte Betroffene
Der FNP dient als strategisches Planungsinstrument und entfaltet seine Wirkung hauptsächlich innerhalb der Verwaltung und gegenüber anderen Planungsträgern.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.