Melsdorf ist eine Gemeinde im Kreis Rendsburg-Eckernförde in Schleswig-Holstein
Bundesland
Kreis
Rendsburg-Eckernförde
Einwohner
1963 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
24109
Vorwahl
04340
Adresse der Amtsverwaltung
Website
Adressen:
1. Gemeinde Melsdorf
Am Dorfplatz 1
24113 Melsdorf
2. Amtsgericht Kiel
Dammstraße 4
24103 Kiel
3. Kreisverwaltung Rendsburg-Eckernförde
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Gemeinde Melsdorf – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: Geschlossen
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
13:00 - 15:30
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Der Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 15 Melsdorf Ost ist in das Beteiligungsverfahren gegeben und abgeschlossen. In der Gemeindevertretung am 16. März 2022 wurde der Abwägungs- und Satzungsbeschluss gefasst, und nach der Bekanntmachung des Beschlusses ist der Bauleitplan in Kraft getreten. Als nächster Schritt wird die Erschließung der Fläche vorangetrieben, und ein Investoren-Interessenbekundungsverfahren zum Abverkauf der Grundstücke für zukünftige Mehrfamilienhäuser angeschoben.
FAQ
Was bedeutet "Art der baulichen Nutzung" im Bebauungsplan?
Die "Art der baulichen Nutzung" im Bebauungsplan legt fest, welche Nutzungen in einem Gebiet zulässig sind. Sie wird nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bestimmt und umfasst:
- Wohngebiete (z.B. reines Wohngebiet, allgemeines Wohngebiet)
- Mischgebiete
- Gewerbegebiete
- Industriegebiete
- Sondergebiete (z.B. Ferienhausgebiete, Einkaufszentren)
Die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung:
- Bestimmt den Charakter eines Gebiets
- Regelt das Nebeneinander verschiedener Nutzungen
- Verhindert störende Nutzungskonflikte
- Steuert die städtebauliche Entwicklung
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.