Mering ist ein Markt im schwäbischen Landkreis Aichach-Friedberg und der Sitz der Verwaltungsgemeinschaft Mering
Bundesland
Regierungsbezirk
Schwaben
Landkreis
Aichach-Friedberg
Einwohner
14.986 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
86415
Vorwahl
08233
Adresse derMarktverwaltung
Website
Ortsteile
Baierberg, Harthof, Meringerzell, Oberdorf, Reifersbrunn, Baierberg, Harthof, Meringerzell, Oberdorf, Reifersbrunn
Adressen:
1. Gemeinde Mering, Hauptstraße 1, 86415 Mering
2. Landratsamt Aichach-Friedberg, Bahnhofstraße 1, 86551 Aichach
3. Finanzamt Augsburg-Land, Bismarckstraße 9, 86199 Augsburg
Gemeinde Mering – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Der Marktgemeinderat von Mering hat am 18.11.2021 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 79 „Mering Zentrum“ beschlossen. Dieser Plan umfasst ein Gebiet von etwa 6,7 ha in der Ortsmitte entlang der Münchener und Augsburger Straße und zielt auf die Sicherung und Stärkung der urbanen Nutzungsmischung aus Wohnen, Einzelhandel und Gewerbe. Der Plan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt und soll eine verträgliche städtebauliche Nachverdichtung und Ordnung gewährleisten, ohne zusätzliche Bauflächen auszuweisen, sondern bestehendes Baurecht zu ordnen.
FAQ
Was ist eine Geschossflächenzahl (GFZ) im Bebauungsplan?
Die Geschossflächenzahl (GFZ) ist ein Maß für die Intensität der Bebauung eines Grundstücks in Bezug auf die Geschossfläche. Sie gibt an, wie viel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Beispiele:
- GFZ 0,8: Die Geschossfläche darf 80% der Grundstücksfläche betragen
- GFZ 1,2: Die Geschossfläche darf 120% der Grundstücksfläche betragen
Zur Geschossfläche zählen die Flächen aller Vollgeschosse, einschließlich der Umfassungswände. Die GFZ ermöglicht eine Steuerung der Bebauungsdichte und beeinflusst das Erscheinungsbild eines Gebiets.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.