Monreal ist eine Ortsgemeinde im Tal der Elz im Landkreis Mayen-Koblenz im Land Rheinland-Pfalz, die der Verbandsgemeinde Vordereifel angehört und ihren Verwaltungssitz in Mayen hat
Bundesland
Landkreis
Mayen-Koblenz
Einwohner
768 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
56729
Vorwahl
02651
Adresse der Verbandsverwaltung
Website
Ortsteile
Burghof, Cond, Geisheckerhof, Lauxhof, Msch, ObereAugstmhle, Schnrenhof, UntereAugstmhle, Burghof, Cond, Geisheckerhof, Lauxhof, Müsch, ObereAugstmühle, Schnürenhof, UntereAugstmühle
Adressen:
1. Stadtverwaltung Monreal, Hauptstraße 1, 56729 Monreal
2. Bürgeramt Monreal, Kirchstraße 5, 56729 Monreal
3. Finanzamt Cochem, Moselstraße 1, 56812 Cochem
Gemeinde Monreal – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Die Stadt Montreal hat im Rahmen des 2025-Budgets verschiedene Maßnahmen zur Bebauung und zum Wohnraum angekündigt. Dazu gehören die Erhöhung des Budgets für den Wohnungssektor um 100 Millionen Dollar über drei Jahre, die Beschleunigung von Baugenehmigungen durch die Einführung einer maximalen Bearbeitungszeit von 120 Tagen ab Januar 1, und die Erhöhung der Unterstützung für soziale und preisgünstige Wohnprojekte.
Ein gemeinsames Investitionsprojekt der drei Regierungsebenen (Bund, Provinz und Stadt) umfasst 889 neue preisgünstige Wohnungen, die über 570 Haushalte bis Ende 2025 unterbringen sollen. Dieser Plan beinhaltet verschiedene Arten von Wohnungen, einschließlich Familienwohnungen und spezialisierten Wohnungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen.
Zusätzlich plant die Stadt, mehr Gebäudeinspektoren einzustellen, die Unterstützung für Mieterrechtsorganisationen zu erhöhen und weiterhin Billigunterkünfte zu erwerben und zu renovieren.
FAQ
Wie verbindlich sind die Festsetzungen in einem Bebauungsplan?
Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind rechtlich verbindlich für alle Bauvorhaben im Geltungsbereich des Plans. Das bedeutet:
- Baugenehmigungen müssen den Festsetzungen entsprechen.
- Bauherren und Architekten müssen sich bei der Planung an die Vorgaben halten.
- Die Gemeinde ist an die Festsetzungen gebunden und darf keine davon abweichenden Baugenehmigungen erteilen.
Allerdings gibt es Möglichkeiten für Ausnahmen und Befreiungen unter bestimmten Umständen, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.