Bebauungsplan / Flächennutzungsplan / Liegenschaftskarte / Liegenschaftsbuch

Bebauungsplan - Daten

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Liegenschaftskarte und Bebauungsplan: Falls möglich liefern wir Ihnen alle Grundstücksdaten auf einer einzelnen Karte, daher nur einmalige Berechnung.

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Bebauungsplan24 Münstermaifeld

Münstermaifeld (mundartlich: Meenster) ist eine Stadt im Landkreis Mayen-Koblenz in Rheinland-Pfalz
Bundesland
Landkreis
Mayen-Koblenz
Einwohner
3432 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahlen
56294,56754 (Pilligerheck)Vorlage:Infobox Gemeinde in Deutschland/Wartung/PLZ enthält Text
Vorwahl
02605
Adresse der Verbandsverwaltung
Marktplatz 4, 56751 Polch
Marktplatz 4, 56751 Polch 56294 Rheinland-Pfalz DE
Website
Ortsteile
Kalscherhof, Küttig, Lasserg, Metternich, Mörz, Sevenich
Adressen:
1. Stadtverwaltung Münstermaifeld
Hauptstraße 1
56294 Münstermaifeld

2. Bürgeramt Münstermaifeld
Hauptstraße 1
56294 Münstermaifeld

3. Ordnungsamt Münstermaifeld
Hauptstraße 1
56294 Münstermaifeld
Gemeinde Münstermaifeld – Öffnungszeiten
  • Montag: 09:00 - 12:00
  • Dienstag: 09:00 - 12:00
  • Mittwoch: 09:00 - 12:00
  • Donnerstag: 09:00 - 12:00
  • Freitag: 09:00 - 12:00
  • Samstag: Geschlossen
  • Sonntag: Geschlossen

FAQ

Was ist der Unterschied zwischen Baugrenze und Baulinie?

Baugrenze und Baulinie sind beide Instrumente zur Steuerung der Bebauung, unterscheiden sich aber in ihrer Verbindlichkeit:

Baugrenze:

  • Gebäude dürfen die Baugrenze nicht überschreiten.
  • Ein Zurückbleiben hinter der Baugrenze ist zulässig.
  • Bietet Flexibilität in der Platzierung des Gebäudes.

Baulinie:

  • Gebäude müssen auf der Baulinie errichtet werden.
  • Ein Zurückbleiben hinter der Baulinie ist nicht zulässig.
  • Geringfügige Überschreitungen können zugelassen werden.
  • Schafft eine einheitliche Bauflucht, z.B. entlang einer Straße.

Baulinien werden oft verwendet, um ein einheitliches Straßenbild zu erzeugen, während Baugrenzen mehr Gestaltungsspielraum lassen.

Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?

Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:

  • Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
  • Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
  • Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet

Erlassen wird sie:

  • Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
  • Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
  • Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde

Dauer:

  • Zunächst zwei Jahre
  • Verlängerbar um ein Jahr
  • In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr

Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.