Sie ist Sitz des Amtes Neustadt-Glewe, dem auch die Gemeinden Brenz und Blievenstorf angehören. Neustadt-Glewe (bis 1926: Neustadt i
Bundesland
Landkreis
Ludwigslust-Parchim
Einwohner
6969 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
19306
Vorwahl
038757
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Adressen:
1. Stadt Neustadt-Glewe
Am Markt 1
19306 Neustadt-Glewe
2. Einwohnermeldeamt Neustadt-Glewe
Am Markt 1
19306 Neustadt-Glewe
3. Ordnungsamt Neustadt-Glewe
Am Markt 1
19306 Neustadt-Glewe
Gemeinde Neustadt-Glewe – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 17:30
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Die neuesten Nachrichten zum Thema Bebauungsplan in Neustadt-Glewe betreffen den Bebauungsplan Nr. 38 Bioenergieanlage Lewitz, der am 5. Oktober 2023 satzungsmäßig beschlossen und am 5. Juni 2024 rechtskräftig wurde. Dieser Plan dient der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Nutzung einer Fläche für eine Bioenergieanlage, um regenerativen Strom zu erzeugen und zur nachhaltigen Energieversorgung beizutragen.
FAQ
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.
Kann ein Bebauungsplan geändert werden?
Ja, ein Bebauungsplan kann geändert werden. Gründe für eine Änderung können sein:
- Anpassung an veränderte städtebauliche Ziele
- Reaktion auf wirtschaftliche oder demografische Entwicklungen
- Berücksichtigung neuer gesetzlicher Vorgaben
- Korrektur von Fehlern oder Unklarheiten
Das Änderungsverfahren umfasst:
- Aufstellungsbeschluss
- Erarbeitung des Änderungsentwurfs
- Öffentlichkeitsbeteiligung
- Abwägung der Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss
- Bekanntmachung
In bestimmten Fällen kann ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden.