Sie ist heilklimatischer Kurort und ein Grundzentrum in einem Gebiet mit überwiegend ländlicher Struktur. Für den heutigen Ortsnamen Nieheim gibt es folgende historische Bezeichnungen: Nihem, Nyem, Nym
Bundesland
Regierungsbezirk
Kreis
Einwohner
6068 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
33039
Vorwahlen
05274, 05233, 05238, 05276, 05284
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Adressen:
1. Stadt Nieheim, Am Markt 1, 33039 Nieheim
2. Kreis Höxter, Wilhelmstraße 2, 37671 Höxter
3. Bürgeramt Nieheim, Am Markt 1, 33039 Nieheim
Gemeinde Nieheim – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
14:00 - 15:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Der Landschaftsplan Nr. 5 „Nieheim“ gilt nur für den baulichen Außenbereich und schließt Siedlungsbereiche aus. Die Pläne wurden zuletzt im Oktober 2020 geändert, wobei redaktionelle Überarbeitungen und Anpassungen an aktuelle Gesetzeslagen vorgenommen wurden. Es wurden keine Änderungen an den Karten vorgenommen. Der Landschaftsplan hat Rechtskraft erlangt und trifft verbindliche Festsetzungen, die von Behörden und Bürgern zu beachten sind.
FAQ
Wer erstellt Bebauungspläne und Flächennutzungspläne?
Bebauungspläne und Flächennutzungspläne werden von den Gemeinden erstellt. Der Prozess umfasst:
- Planung durch das Stadtplanungsamt oder beauftragte Planungsbüros
- Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange
- Beratung in den zuständigen Ausschüssen
- Beschlussfassung durch den Gemeinderat
Bei Flächennutzungsplänen ist oft eine Abstimmung mit Nachbargemeinden erforderlich. In größeren Städten können Bezirksvertretungen bei der Erstellung von Bebauungsplänen mitwirken.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.