Oberkochen ist eine Stadt im Ostalbkreis in Baden-Württemberg.
Bundesland
Baden-Württemberg
Regierungsbezirk
Landkreis
Ostalbkreis
Einwohner
7884 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
73447
Vorwahl
07364
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Adressen:
1. Stadtverwaltung Oberkochen
Hauptstraße 1
73499 Oberkochen
2. Ordnungsamt Oberkochen
Hauptstraße 1
73499 Oberkochen
3. Finanzamt Aalen
Stuttgarter Str. 24
73430 Aalen
Öffnungszeiten
Montag:
Dienstag:
Mittwoch:
Donnerstag:
Freitag:
Samstag:
Sonntag:
Die neuesten Nachrichten zum Thema Bebauungsplan in Oberkochen betreffen den Bebauungsplan „Bahnhofstraße – Kapellenweg“, der seit dem 10. Mai 2024 rechtskräftig ist und der Steuerung der zukünftigen baulichen Entwicklung sowie der Sicherung von Entwicklungszielen und Gestaltungsabsichten im Gebiet dient.
Zudem gibt es aktuelle Informationen über die Vergabe von Bauplätzen im Baugebiet „Kapellensteige“, wo das Bewerbungsverfahren gestartet wurde und bis zum 7. April 2025 läuft.
Darüber hinaus wurde der Bebauungsplan „Oberkochen Süd, Teil III“ am 30. September 2022 rechtskräftig, der dem dringenden Bedarf an Gewerbeflächen in der Gemeinde gerecht werden soll.
FAQ
Was bedeutet "öffentliche Auslegung" bei Bebauungsplänen?
Die öffentliche Auslegung ist ein wichtiger Teil des Bebauungsplanverfahrens:
- Dauer: Mindestens ein Monat
- Ort: Meist im Rathaus oder Bauamt
- Inhalt: Planentwurf, Begründung, wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen
- Zweck: Information der Öffentlichkeit und Möglichkeit zur Stellungnahme
- Ankündigung: Eine Woche vorher in ortsüblicher Weise (z.B. Amtsblatt, Zeitung)
Während der Auslegung können Bürger Anregungen und Bedenken äußern, die im weiteren Verfahren berücksichtigt werden müssen.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.