Oyten (Plattdeutsch Eiten) ist eine kreisangehörige Einheitsgemeinde im Landkreis Verden, Niedersachsen
Bundesland
Niedersachsen
Landkreis
Verden
Einwohner
16.085 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
28876
Vorwahl
04207
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Bockhorst, Tchten, Bockhorst, Tüchten
Adressen:
1. Gemeinde Oyten
Am Markt 1
28876 Oyten
2. Ordnungsamt Oyten
Am Markt 1
28876 Oyten
3. Bürgeramt Oyten
Am Markt 1
28876 Oyten
Öffnungszeiten
Montag: 09:00 - 12:00
Dienstag: 09:00 - 12:00
Mittwoch: 09:00 - 12:00
Donnerstag: 09:00 - 12:00
Freitag: 09:00 - 12:00
Samstag: Geschlossen
Sonntag: Geschlossen
Die neuesten Nachrichten zum Thema Bebauungsplan in Oyten umfassen die folgenden Pläne:
- 31. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Oyten
- Bebauungsplan Nr. 112 Zum Behlingsee
- Bebauungsplan Nr. 109 Lindenstraße
- Bebauungsplan Nr. 113 „Gemeinbedarfsfläche westlich des Schulzentrums“.
FAQ
Wie verbindlich sind die Festsetzungen in einem Bebauungsplan?
Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind rechtlich verbindlich für alle Bauvorhaben im Geltungsbereich des Plans. Das bedeutet:
- Baugenehmigungen müssen den Festsetzungen entsprechen.
- Bauherren und Architekten müssen sich bei der Planung an die Vorgaben halten.
- Die Gemeinde ist an die Festsetzungen gebunden und darf keine davon abweichenden Baugenehmigungen erteilen.
Allerdings gibt es Möglichkeiten für Ausnahmen und Befreiungen unter bestimmten Umständen, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.