Plön (plattdeutsch: Plöön) ist die Kreisstadt des Kreises Plön in Schleswig-Holstein und hat etwa 8900 Einwohner
Bundesland
Kreis
Einwohner
8943 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
24306
Vorwahl
04522
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
Eichhorst, Eulenkrug, Fegetasche, GroßeHeide, Güsdorf, Lustholz, Prinzeninsel, Ruhleben, Sandkaten, Seekamp, Stadtheide, Steinritzen, Stoßheck, Tramm
Adressen:
1. Stadt Plön, Am Markt 1, 24306 Plön
2. Kreisverwaltung Plön, Lange Straße 1, 24306 Plön
3. Amtsgericht Plön, Am Schloß 2, 24306 Plön
Gemeinde Plön – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Die Stadt Plön arbeitet an mehreren Bebauungsplänen und Änderungen:
- 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 56 für den Bereich zwischen der B 76, der B 430, dem Stadtgraben und dem Stadtsee, um den bestehenden Lidl-Markt zu modernisieren und zu vergrößern.
- 85. Änderung des Flächennutzungsplans "Fegetasche Strand" und 87. Änderung des Flächennutzungsplans "Gewerbegebiet südlich Behler Weg" sind in Bearbeitung.
- Bebauungspläne in Arbeit: BP 14,4. Änderung "Gewerbegebiet Behler Weg", BP 56,1. Änderung, BP 65 "Düvelsbrook Süd", BP 66 "Kieler Kamp" und der vorhabenbezogene Bebauungsplan 1 "Krabbe 2 + 3".
- Öffentliche Auslegung der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 14 für das "Gewerbegebiet zwischen dem Behler Weg und der Bundesstraße 430" ist im Gange.
FAQ
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.