Postbauer-Heng ist ein Markt im Oberpfälzer Landkreis Neumarkt in der Oberpfalz
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberpfalz
Landkreis
Einwohner
7980 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
92353
Vorwahlen
09188, 09180
Adresse derMarktverwaltung
Website
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Postbauer-Heng
Hauptstraße 1
92361 Postbauer-Heng
2. Ordnungsamt Postbauer-Heng
Hauptstraße 1
92361 Postbauer-Heng
3. Finanzamt Neumarkt i.d. OPf.
Am Schanzl 1
92318 Neumarkt in der Oberpfalz
Gemeinde Postbauer-Heng – Öffnungszeiten
- Montag:
- Dienstag:
- Mittwoch:
- Donnerstag:
- Freitag:
- Samstag:
- Sonntag:
In Postbauer-Heng gibt es aktuelle Entwicklungen und Planungen im Bereich der Bauleitplanung:
- Es gibt Flächennutzungsplanänderungen, die notwendig sind, um neue Entwicklungen oder Veränderungen zu berücksichtigen.
- Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan für die Nutzung von Intensivgrünland als Solarpark ist in Planung. Die beplante Fläche weist ein leichtes Gefälle nach Westen auf und wird derzeit als Intensivgrünland genutzt.
- Ein Bebauungsplan für die Brunnenstraße wurde erstellt, der auch artenschutzrechtliche Aspekte berücksichtigt.
FAQ
Wie lange ist ein Bebauungsplan gültig?
Ein Bebauungsplan hat grundsätzlich eine unbegrenzte Gültigkeit. Er bleibt in Kraft, bis er:
- Durch einen neuen Bebauungsplan ersetzt wird
- Förmlich aufgehoben wird
- Für rechtswidrig erklärt wird (z.B. durch ein Gerichtsurteil)
- Funktionslos wird (wenn die tatsächlichen Verhältnisse stark von den Festsetzungen abweichen)
Gemeinden sind verpflichtet, ihre Bebauungspläne regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen, um ihre Aktualität und Zweckmäßigkeit sicherzustellen.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.