Ramerberg ist eine Gemeinde im oberbayerischen Landkreis Rosenheim und ein Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft Rott am Inn.
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberbayern
Landkreis
Einwohner
1410 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
83561
Vorwahl
08039
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Allmannsberg, Anger, Anzenberg, Arch, Attelfeld, Attelthal, Au, Bachleiten, Berg, Bichl, Brandstett, Breitbrunn, Bruck, Buchsbaum, Buchwald, Daburg, Eglsee, Eich, Englmannstett, Etz, Farrach, Fuchstal, Fudersöd, Gasteig, Graben, Grafa, Hagenbuch, Hart, Hofstett, Holzmann, Katzbach, Kumpfmhl, Lehen, Loh, Mitterhof, Mhlthal, Oberfarrach, Oberkatzbach, Oberöd, Reitberg
Adressen:
1. Gemeinde Ramerberg, Hauptstraße 1, 83561 Ramerberg
2. Landratsamt Rosenheim, Königstraße 24, 83022 Rosenheim
3. Finanzamt Rosenheim, Kölner Straße 6, 83022 Rosenheim
Gemeinde Ramerberg – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.