Mai 2003 Region Unterer Neckar und bis 31. Dezember 2005 Region Rhein-Neckar-Odenwald)
Bundesland
Regierungsbezirk
Landkreis
Rhein-Neckar-Kreis
Einwohner
8728 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
69231
Vorwahlen
06222, 07253
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
Drrhof, Dürrhof
Adressen:
1. Stadtverwaltung Rauenberg
Hauptstraße 1
69231 Rauenberg
2. Bürgeramt Rauenberg
Hauptstraße 1
69231 Rauenberg
3. Ordnungsamt Rauenberg
Hauptstraße 1
69231 Rauenberg
Gemeinde Rauenberg – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Der Bebauungsplan “Maueräcker” in Rauenberg, der seit 2006 rechtskräftig ist, umfasst ein Wohngebiet und ist in drei Bauabschnitte unterteilt. Im Juni 2018 beschloss der Freudenberger Stadtrat die Erschließung des zweiten Bauabschnitts mit 9 Bauplätzen, die bereits teilweise reserviert waren. Die Arbeiten hierfür, einschließlich Straßenbau, Kanalisationsarbeiten und Wasserleitungsarbeiten, wurden von Februar 2019 bis Juli 2019 durchgeführt.
Zusätzlich gibt es Pläne für den barrierefreien Umbau des ehemaligen Rathauses, aber diese sind noch in der Planungsphase seit 2021.
Weitere Investitionen und Projekte, wie die Sanierung des Friedhofs, des Kindergartens und des Kirchplatzes, tragen zur Ortsentwicklung bei, aber diese sind nicht direkt Teil des Bebauungsplans “Maueräcker”.
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.