Reilingen ist eine Gemeinde mit etwa 7000 Einwohnern im Rhein-Neckar-Kreis in Baden-Württemberg.
Bundesland
Regierungsbezirk
Landkreis
Rhein-Neckar-Kreis
Einwohner
8075 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
68799
Vorwahl
06205
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Schloßmhle, Wersauerhof, Schloßmühle, Wersauerhof
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Reilingen
Hauptstraße 2
68799 Reilingen
2. Ordnungsamt Reilingen
Hauptstraße 2
68799 Reilingen
3. Bürgerbüro Reilingen
Hauptstraße 2
68799 Reilingen
Gemeinde Reilingen – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Die Gemeinde Reilingen hat einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften für das Gebiet zwischen Hockenheimer Straße und Graf-Zeppelin-Straße beschlossen. Der Plan umfasst die Abbruch und Neubau der Gebäude Graf-Zeppelin-Straße 18 und 20 sowie den Bau eines zusätzlichen Wohnhauses im rückwärtigen Bereich des Gebäudes Hockenheimer Straße 59. Dies geschieht im Rahmen der Nachverdichtung und Innentwicklung innerhalb der bestehenden Ortslage, um Wohnbaugrundstücke für einkommensschwächere Bevölkerungskreise zu schaffen. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt und enthält Festsetzungen zur Grundflächenzahl und Versiegelung der Flächen.
FAQ
Was bedeutet "Baugrenze" im Bebauungsplan?
Eine Baugrenze im Bebauungsplan ist eine Linie, die die überbaubare Grundstücksfläche begrenzt. Wichtige Merkmale sind:
- Gebäude und Gebäudeteile dürfen die Baugrenze nicht überschreiten.
- Ein Zurückbleiben hinter der Baugrenze ist zulässig.
- Baugrenzen können ein Baufenster bilden, das den maximalen Bebauungsrahmen festlegt.
- Kleinere Bauteile wie Balkone oder Erker dürfen die Baugrenze in der Regel geringfügig überschreiten.
Baugrenzen dienen dazu, einheitliche Bebauungsstrukturen zu schaffen und ausreichende Abstände zwischen Gebäuden sicherzustellen.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.