Sie entstand 1970 im Zuge der Kommunalreform durch Zusammenlegung der Städte Rheda und Wiedenbrück und der umliegenden Gemeinden Batenhorst, Lintel, St. Rheda-Wiedenbrück ist die zweitgrößte Stadt im Kreis Gütersloh
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Regierungsbezirk
Kreis
Einwohner
48.714 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
33378
Vorwahl
05242
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Adressen:
1. Stadt Rheda-Wiedenbrück
Rathausstraße 1
33378 Rheda-Wiedenbrück
2. Bürgerbüro Rheda-Wiedenbrück
Rathausstraße 1
33378 Rheda-Wiedenbrück
3. Ordnungsamt Rheda-Wiedenbrück
Rathausstraße 1
33378 Rheda-Wiedenbrück
Öffnungszeiten
Montag: 08:00 - 12:00
Dienstag: 08:00 - 12:00
Mittwoch: 08:00 - 12:00
Donnerstag: 08:00 - 12:00
14:00 - 16:00
Freitag: 08:00 - 12:00
Samstag: Geschlossen
Sonntag: Geschlossen
Mit der Aufhebung der Veränderungssperre hat sich Rheda-Wiedenbrück von einer alten Idee verabschiedet, und eine Genossenschaft kann nun ein Neubauvorhaben für den Raiffeisenmarkt angehen. Zudem gibt es fortlaufende Planungen und faunistische Untersuchungen im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 346 für den Südring in Wiedenbrück, einschließlich Studien zu Vögeln, Fledermäusen und Amphibien.
FAQ
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.