Schweitenkirchen ist eine Gemeinde im oberbayerischen Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm.
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberbayern
Landkreis
Einwohner
5491 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
85301
Vorwahl
08444
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Abens, Ampertshausen, Aufham, Auhof, Dietersdorf, Drnzhausen, Giegenhausen, Gntersdorf, Gundelshausen, Hareß, Hirschhausen, Holzhäuseln, Holzhausen, Jetzelmaierhöfe, Kerschhof, Loipersdorf, Loipertshausen, Niederthann, Oberthann, Preinersdorf, Raffenstetten, Reisdorf, Schaching, Schellneck, Schmiedhausen, Snzhausen, Weikenhausen, Abens, Ampertshausen, Aufham, Auhof, Dietersdorf, Dürnzhausen, Giegenhausen, Güntersdorf, Gundelshausen, Hareß, Hirschhausen, Holzhäuseln, Holzhausen
Adressen:
1. Gemeinde Schweitenkirchen, Hauptstraße 1, 85301 Schweitenkirchen
2. Landratsamt Pfaffenhofen a.d. Ilm, Hauptplatz 22, 85301 Pfaffenhofen
3. Wasserwirtschaftsamt Landshut, Schützenstr. 20, 84034 Landshut
Gemeinde Schweitenkirchen – Öffnungszeiten
- Montag:
- Dienstag:
- Mittwoch:
- Donnerstag:
- Freitag:
- Samstag:
- Sonntag:
FAQ
Wie oft wird ein Flächennutzungsplan aktualisiert?
Die Aktualisierung eines Flächennutzungsplans erfolgt:
- Bei Bedarf: Wenn sich Rahmenbedingungen oder Ziele ändern
- Regelmäßige Überprüfung: Meist alle 10-15 Jahre
- Teilfortschreibungen: Für einzelne Bereiche oder Themen
- Gesamtfortschreibung: Bei umfassendem Änderungsbedarf
Faktoren, die eine Aktualisierung auslösen können:
- Demographischer Wandel
- Wirtschaftliche Entwicklungen
- Neue gesetzliche Vorgaben
- Veränderte Umweltbedingungen
Eine regelmäßige Anpassung stellt sicher, dass der FNP ein aktuelles Planungsinstrument bleibt.
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.