Seinsheim ist ein Markt im unterfränkischen Landkreis Kitzingen und Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft Marktbreit
Bundesland
Regierungsbezirk
Unterfranken
Landkreis
Einwohner
1074 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
97342
Vorwahl
09332
Adresse derMarktverwaltung
Website
Ortsteile
Backofenmhle, Beigelsmhle, Dorfmhle, Gehrenmhle, Iffigheim, Lungenmhle, Nagelsmhle, Schleifmhle, Stadtmhle, Tiefenstockheim, Wässerndorf, Backofenmühle, Beigelsmühle, Dorfmühle, Gehrenmühle, Iffigheim, Lungenmühle, Nagelsmühle, Schleifmühle, Stadtmühle, Tiefenstockheim, Wässerndorf
Adressen:
Gemeinde Seinsheim
Hauptstraße 1
97348 Seinsheim
Landratsamt Kitzingen
Grafenstraße 20
97318 Kitzingen
Bauamt Seinsheim
Hauptstraße 1
97348 Seinsheim
Gemeinde Seinsheim – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Welche rechtliche Verbindlichkeit hat ein Flächennutzungsplan?
Die rechtliche Verbindlichkeit eines Flächennutzungsplans ist begrenzt:
- Keine direkte Rechtswirkung gegenüber Bürgern
- Bindend für Behörden und öffentliche Planungsträger
- Grundlage für die Aufstellung von Bebauungsplänen
- "Anpassungspflicht" für Bebauungspläne an den FNP
- Keine unmittelbare Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen
- Möglichkeit der Normenkontrollklage für bestimmte Betroffene
Der FNP dient als strategisches Planungsinstrument und entfaltet seine Wirkung hauptsächlich innerhalb der Verwaltung und gegenüber anderen Planungsträgern.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.