Selb ist eine Große Kreisstadt im Landkreis Wunsiedel im Fichtelgebirge (Regierungsbezirk Oberfranken) und liegt direkt an der tschechischen Grenze
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberfranken
Landkreis
Wunsiedel im Fichtelgebirge
Einwohner
14.609 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
95100
Vorwahl
09287
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
Baumgärtelmhle, Buchwald, Drrewiesen, Drrloh, Heuloh, Krippnermhle, Längenau, Laubbhl, Linden, Mhlbach, Neuenbrand, Papiermhle, Reuth, Rußberg, Sommermhle, Stopfersfurth, Vielitz, Wildenau, Baumgärtelmühle, Buchwald, Dürrewiesen, Dürrloh, Heuloh, Krippnermühle, Längenau, Laubbühl, Linden, Mühlbach, Neuenbrand, Papiermühle, Reuth, Rußberg, Sommermühle, Stopfersfurth, Vielitz, Wildenau
Adressen:
1. Stadt Selb, Rathausplatz 1, 95100 Selb
2. Finanzamt Hof, Ludwigstraße 7, 95028 Hof
3. Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Am Markt 1, 95632 Wunsiedel
Gemeinde Selb – Öffnungszeiten
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FAQ
Was bedeutet "Erschließung" im Kontext eines Bebauungsplans?
"Erschließung" im Bebauungsplan bezieht sich auf die Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur, um ein Grundstück nutzbar und bebaubar zu machen. Dies umfasst:
- Verkehrserschließung: Straßen, Wege, Parkplätze
- Technische Erschließung: Anschlüsse an Wasser-, Abwasser-, Strom- und Gasnetze
- Kommunikationsinfrastruktur: Telefon- und Internetleitungen
- Entwässerung: Regenwasserableitung und ggf. Versickerungsanlagen
- Öffentliche Einrichtungen: z.B. Straßenbeleuchtung, Bushaltestellen
Der Bebauungsplan legt fest, wie die Erschließung erfolgen soll und welche Flächen dafür vorgesehen sind. Die Kosten der Erschließung können teilweise auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.