Thiersheim ist ein Markt im Landkreis Wunsiedel im Fichtelgebirge (Regierungsbezirk Oberfranken) und der Sitz der Verwaltungsgemeinschaft Thiersheim.
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberfranken
Landkreis
Wunsiedel im Fichtelgebirge
Einwohner
1744 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
95707
Vorwahl
09233
Adresse derMarktverwaltung
Website
Ortsteile
Bergnersreuth, Braunersgrn, Grafenreuth, Johanneszeche, Karlmhle, Kleehof, Kothigenbibersbach, Leutenberg, Neuenreuth, Putzenmhle, Stemmas, Wampen, Bergnersreuth, Braunersgrün, Grafenreuth, Johanneszeche, Karlmühle, Kleehof, Kothigenbibersbach, Leutenberg, Neuenreuth, Putzenmühle, Stemmas, Wampen
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Thiersheim
Hohenberger Straße 23
95719 Thiersheim
2. Amtsgericht Marktredwitz
Marktplatz 1
95615 Marktredwitz
3. Landratsamt Wunsiedel im Fichtelgebirge
Kaiserstraße 2
95632 Wunsiedel
Gemeinde Thiersheim – Öffnungszeiten
- Montag:
- Dienstag:
- Mittwoch:
- Donnerstag:
- Freitag:
- Samstag:
- Sonntag:
FAQ
Welche Rolle spielt der Flächennutzungsplan in der Stadtplanung?
Der Flächennutzungsplan (FNP) spielt eine zentrale Rolle in der Stadtplanung:
- Leitbild: Er stellt das städtebauliche Entwicklungskonzept für die Gesamtgemeinde dar.
- Koordination: Koordiniert verschiedene Nutzungsansprüche an den Boden.
- Vorbereitung: Bildet die Grundlage für detailliertere Bebauungspläne.
- Langfristigkeit: Plant die Entwicklung für 10-15 Jahre voraus.
- Abstimmung: Fördert die Zusammenarbeit mit Nachbargemeinden.
- Bürgerbeteiligung: Ermöglicht frühzeitige Einbindung der Öffentlichkeit.
Der FNP ist ein wichtiges Instrument für eine nachhaltige und geordnete Stadtentwicklung.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.