Spalt ist eine Stadt im mittelfränkischen Landkreis Roth.
Bundesland
Regierungsbezirk
Mittelfranken
Landkreis
Einwohner
5102 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
91174
Vorwahl
09175
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
Egelmhle, Engelhof, Fnfbronn, Großweingarten, Gsseldorf, Hagsbronn, Höfstetten, Hohenrad, Keilberg, Massendorf, Nagelhof, Schnittling, Steinfurt, Stiegelmhle, Stockheim, Straßenhaus, Theilenberg, Trautenfurt, Untererlbach, Wasserzell, Wernfels, Egelmühle, Engelhof, Fünfbronn, Großweingarten, Güsseldorf, Hagsbronn, Höfstetten, Hohenrad, Keilberg, Massendorf, Nagelhof, Schnittling, Steinfurt, Stiegelmühle, Stockheim, Straßenhaus, Theilenberg, Trautenfurt, Untererlbach
Adressen:
1. Stadt Spalt, Hauptstraße 1, 91174 Spalt
2. Landratsamt Roth, Schloßplatz 1, 91154 Roth
3. Finanzamt Ansbach, Schopperstraße 20, 91522 Ansbach
Gemeinde Spalt – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 16:00
- Dienstag: 08:00 - 16:00
- Mittwoch: 08:00 - 16:00
- Donnerstag: 08:00 - 16:00
- Freitag: 08:00 - 14:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was ist ein Vorhaben- und Erschließungsplan?
Ein Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) ist ein Sonderfall des Bebauungsplans:
- Wird von einem Vorhabenträger (Investor) in Abstimmung mit der Gemeinde erstellt
- Bezieht sich auf ein konkretes Bauvorhaben und dessen Erschließung
- Ist Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
- Wird ergänzt durch einen Durchführungsvertrag zwischen Gemeinde und Vorhabenträger
Vorteile des VEP:
- Flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten
- Schnellere Realisierung von Projekten
- Kosteneinsparung für die Gemeinde
Der VEP ermöglicht eine enge Abstimmung zwischen öffentlichen und privaten Interessen bei der Projektentwicklung.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.