Störtewärkskuuch, dän. Størteværkkog) und Wester Schnatebüll (nf. Stedesand (friesisch: Stääsönj) ist eine Gemeinde im Kreis Nordfriesland in Schleswig-Holstein
Bundesland
Kreis
Nordfriesland
Einwohner
856 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
25920
Vorwahl
04662
Adresse der Amtsverwaltung
Website
Ortsteile
Ackern, Altewarft, Blinge, Degel, Engebeek, Engemhle, Hasenhallig, Hörn, Hundebll, Maade, Perebll, Sandtoft, Schardebll, Schardebllfeld, Stedesanderdeich, Steinberg, Steinighörn, Störtewerkerkoog, Sderdeich, Trollebll, Ackern, Altewarft, Blinge, Degel, Engebeek, Engemühle, Hasenhallig, Hörn, Hundebüll, Maade, Perebüll, Sandtoft, Schardebüll, Schardebüllfeld, Stedesanderdeich, Steinberg, Steinighörn, Störtewerkerkoog, Süderdeich, Trollebüll
Adressen:
1. Gemeinde Stedesand
Am Rathaus 1
25836 Stedesand
2. Kreis Nordfriesland
Am Husumring 4
25813 Husum
3. Einwohnermeldeamt Stedesand
Am Rathaus 1
25836 Stedesand
Gemeinde Stedesand – Öffnungszeiten
- Montag:
- Dienstag:
- Mittwoch:
- Donnerstag:
- Freitag:
- Samstag:
- Sonntag:
FAQ
Was ist eine Geschossflächenzahl (GFZ) im Bebauungsplan?
Die Geschossflächenzahl (GFZ) ist ein Maß für die Intensität der Bebauung eines Grundstücks in Bezug auf die Geschossfläche. Sie gibt an, wie viel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Beispiele:
- GFZ 0,8: Die Geschossfläche darf 80% der Grundstücksfläche betragen
- GFZ 1,2: Die Geschossfläche darf 120% der Grundstücksfläche betragen
Zur Geschossfläche zählen die Flächen aller Vollgeschosse, einschließlich der Umfassungswände. Die GFZ ermöglicht eine Steuerung der Bebauungsdichte und beeinflusst das Erscheinungsbild eines Gebiets.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.