Stockelsdorf liegt unmittelbar an der nördlichen Stadtgrenze zur Hansestadt Lübeck und bildet mit dieser und der östlich angrenzenden Stadt Bad Schwartau eine Agglomeration. Stockelsdorf ist eine amtsfreie Gemeinde im Kreis Ostholstein, Schleswig-Holstein
Bundesland
Kreis
Ostholstein
Einwohner
17.079 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahlen
23612, 23617
Vorwahlen
04504, 04505, 04506, 0451
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Bareneck, Bargerbrck, Bargerhof, Bohnrade, Fackenburg, Lilienkuhl, Mori, Ravensbusch, Wstenei, Bareneck, Bargerbrück, Bargerhof, Bohnrade, EckhorsterHeckkaten, Fackenburg, GroßsteinraderHeckkaten, Lilienkuhl, Mori, Ravensbusch, Wüstenei
Adressen:
1. Gemeinde Stockelsdorf, Am Markt 1, 23617 Stockelsdorf
2. Amtsgericht Lübeck, Beckergrube 4, 23552 Lübeck
3. Kreisverwaltung Ostholstein, Eutiner Str. 4, 23701 Eutin
Gemeinde Stockelsdorf – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was bedeutet "Baugrenze" im Bebauungsplan?
Eine Baugrenze im Bebauungsplan ist eine Linie, die die überbaubare Grundstücksfläche begrenzt. Wichtige Merkmale sind:
- Gebäude und Gebäudeteile dürfen die Baugrenze nicht überschreiten.
- Ein Zurückbleiben hinter der Baugrenze ist zulässig.
- Baugrenzen können ein Baufenster bilden, das den maximalen Bebauungsrahmen festlegt.
- Kleinere Bauteile wie Balkone oder Erker dürfen die Baugrenze in der Regel geringfügig überschreiten.
Baugrenzen dienen dazu, einheitliche Bebauungsstrukturen zu schaffen und ausreichende Abstände zwischen Gebäuden sicherzustellen.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.