Trippstadt ist eine Ortsgemeinde im Landkreis Kaiserslautern in Rheinland-Pfalz
Bundesland
Landkreis
Einwohner
2885 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
67705
Vorwahl
06306
Adresse der Verbandsverwaltung
Website
Ortsteile
Antonihof, Bartelsberg, Gutenbrunnen, Hasenberg, Heidenkopf, Hubertushaus, Immenhof, Johanniskreuz, Karlsthal, Karlsthalhäuschen, KlugscheMhle, Langensohl, Lauberhof, Meiserspring, Meiserthal, MittlererHammer, Neuhöferthal, Neuhof, ObererHammer, Sägemhle, Schmelz, Tiefenteich, UntererHammer, Willensteinerhof, Willensteinermhle, Antonihof, Bartelsberg, Gutenbrunnen, Hasenberg, Heidenkopf, Hubertushaus, Immenhof, Johanniskreuz, Karlsthal, Karlsthalhäuschen, KlugscheMühle, Langensohl, Lauberhof, Meiserspring, Meiserthal
Adressen:
1. Gemeinde Trippstadt
Hauptstraße 14
67705 Trippstadt
2. Ortsgemeinde Trippstadt
Kirchstraße 11
67705 Trippstadt
3. Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach
Hauptstraße 1
66877 Ramstein-Miesenbach
Gemeinde Trippstadt – Öffnungszeiten
- Montag:
- Dienstag:
- Mittwoch:
- Donnerstag:
- Freitag:
- Samstag:
- Sonntag:
FAQ
Wie lange ist ein Bebauungsplan gültig?
Ein Bebauungsplan hat grundsätzlich eine unbegrenzte Gültigkeit. Er bleibt in Kraft, bis er:
- Durch einen neuen Bebauungsplan ersetzt wird
- Förmlich aufgehoben wird
- Für rechtswidrig erklärt wird (z.B. durch ein Gerichtsurteil)
- Funktionslos wird (wenn die tatsächlichen Verhältnisse stark von den Festsetzungen abweichen)
Gemeinden sind verpflichtet, ihre Bebauungspläne regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen, um ihre Aktualität und Zweckmäßigkeit sicherzustellen.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.