Trostberg ist eine Stadt im oberbayerischen Landkreis Traunstein.
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberbayern
Landkreis
Einwohner
11.355 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
83308
Vorwahl
08621
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
Allerting, Armutsham, Bandsham, Baumgarten, Berg, Bergham, Biburg, Birn, Blindreut, Brnhausen, Deinting, Deisenham, Edling, Eglsee, Engertsham, Feichten, Feldkirchen, Forst, Frhling, Gainharting, Gassberg, Gasteig, Getzing, Glött, Gloneck, Grafischen, Großschwarz, Gnzelham, Gumpertsham, Gunerfing, Hagenau, Hasenbichl, Heiligkreuz, Hennthal, Hilling, Hochwies, Hör, Hofstett, Holzen, Irling
Adressen:
1. Stadt Trostberg, Rathausplatz 1, 83308 Trostberg
2. Ordnungsamt Trostberg, Kramersdorf 1, 83308 Trostberg
3. Bauamt Trostberg, Rathausplatz 1, 83308 Trostberg
Gemeinde Trostberg – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.
Kann ein Bebauungsplan geändert werden?
Ja, ein Bebauungsplan kann geändert werden. Gründe für eine Änderung können sein:
- Anpassung an veränderte städtebauliche Ziele
- Reaktion auf wirtschaftliche oder demografische Entwicklungen
- Berücksichtigung neuer gesetzlicher Vorgaben
- Korrektur von Fehlern oder Unklarheiten
Das Änderungsverfahren umfasst:
- Aufstellungsbeschluss
- Erarbeitung des Änderungsentwurfs
- Öffentlichkeitsbeteiligung
- Abwägung der Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss
- Bekanntmachung
In bestimmten Fällen kann ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden.