Uebigau-Wahrenbrück ist eine Stadt im Landkreis Elbe-Elster in Brandenburg (Deutschland).
Bundesland
Landkreis
Elbe-Elster
Einwohner
5178 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahlen
04924 (Wahrenbrück (mit Zinsdorf), Beiersdorf, Beutersitz, Bönitz, Domsdorf, Kauxdorf, Marxdorf, Prestewitz, Rothstein, Wildgrube, Winkel),, 04938 (Uebigau mit Bomsdorf und München, Drasdo, Langennaundorf, Wiederau),04895 (Bahnsdorf, Neudeck, Saxdorf)Vorlage:Infobox Gemeinde in Deutschland/Wartung/PLZ enthält Text
Vorwahlen
035365, 035341 (Beutersitz, Bönitz, Kauxdorf, Rothstein, Saxdorf, Zinsdorf)
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Adressen:
1. Stadtverwaltung Uebigau-Wahrenbrück
Hauptstraße 12
04938 Uebigau-Wahrenbrück
2. Bürgeramt Uebigau-Wahrenbrück
Hauptstraße 12
04938 Uebigau-Wahrenbrück
3. Ordnungsamt Uebigau-Wahrenbrück
Hauptstraße 12
04938 Uebigau-Wahrenbrück
Gemeinde Uebigau-Wahrenbrück – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 13:00 - 16:30
- Mittwoch: Geschlossen
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was bedeutet "Art der baulichen Nutzung" im Bebauungsplan?
Die "Art der baulichen Nutzung" im Bebauungsplan legt fest, welche Nutzungen in einem Gebiet zulässig sind. Sie wird nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bestimmt und umfasst:
- Wohngebiete (z.B. reines Wohngebiet, allgemeines Wohngebiet)
- Mischgebiete
- Gewerbegebiete
- Industriegebiete
- Sondergebiete (z.B. Ferienhausgebiete, Einkaufszentren)
Die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung:
- Bestimmt den Charakter eines Gebiets
- Regelt das Nebeneinander verschiedener Nutzungen
- Verhindert störende Nutzungskonflikte
- Steuert die städtebauliche Entwicklung
Wie verbindlich sind die Festsetzungen in einem Bebauungsplan?
Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind rechtlich verbindlich für alle Bauvorhaben im Geltungsbereich des Plans. Das bedeutet:
- Baugenehmigungen müssen den Festsetzungen entsprechen.
- Bauherren und Architekten müssen sich bei der Planung an die Vorgaben halten.
- Die Gemeinde ist an die Festsetzungen gebunden und darf keine davon abweichenden Baugenehmigungen erteilen.
Allerdings gibt es Möglichkeiten für Ausnahmen und Befreiungen unter bestimmten Umständen, die im Baugesetzbuch geregelt sind.